kanzlei@elblaw.de

Kaiser-Wilhelm-Str. 93 / 20355 Hamburg

+49 (0) 40 411 89 38-0

Kontaktieren Sie uns!

Mo-Do 8.30-17.00 Uhr / Fr 8.30-16.00 Uhr

Wir sind für Sie da!

Auch Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Ruhezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2017 -7 AZR 224/15 – klargestellt, dass Betriebsratsmitgliedern zwischen ihrer regulären Arbeitszeit und der außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratstätigkeit eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden zu gewähren ist.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

In dem vom BAG zu beurteilenden Fall war der Kläger Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitete im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ua. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts – ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht – Erfolg.

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

Das BAG hat durch diese Entscheidung die Rechte der Betriebsratsmitglieder gestärkt, indem es erforderliche Betriebsratstätigkeit mit Arbeitszeit faktisch gleichsetzt. Durch den Anspruch auf elf Stunden Ruhenszeit wird eine übermäßige Belastung von Betriebsratsmitgliedern, welche neben ihrer beruflichen Tätigkeit Betriebsratstätigkeiten zu verrichten haben, vermieden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen gern zur Verfügung:

Reinald Berchter
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht