Fortdauer der Versetzung zum Job-Center rechtswidrig?

08. Dezember 2011 von Dr. Till Steffen
 

Die Hartz IV-Reformen brachten nicht nur für die Arbeitslosen große Veränderungen – auch die Beschäftigten bei den Sozialämtern mussten sich umstellen. Siemussten fortan in den Job-Centern arbeiten, die die Kommunen vielfach mit der Bundesagentur für Arbeit über eine so genannte Arbeitsgemeinschaft (ARGE) betrieben. Das rechtliche Konstrukt dafür erwies sich als verfassungswidrig. Das Grundgesetz wurde geändert und die Regelungen im SGB II auch.

Bei der Gelegenheit wurde in § 44 b SGB II eine Regelung geschaffen, nach der alle Beschäftigten, die am 31.12.2010 beim Jobcenter waren, für weitere fünf Jahre dort verbleiben sollten. Damit wurden viele Beschäftigte schwer getroffen, die im Vertrauen auf die Rückkehrmöglichkeit zur Freien und Hansestadt Hamburg einer befristeten Abordnung zugestimmt hatten. Viele Beschäftigte (Beamtinnen, Beamte und Angestellte) wandten sich an unsere Kanzlei.

Diese Regelung könnte sich als verfassungswidrig herausstellen, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz in dieser Frage fehlt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen wurde. In zwei Fällen hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden, dass die Angestellten wieder bei der Freien und Hansestadt zu beschäftigen sind (28 Ca 206 und 207/11, nicht rechtskräftig). Auch beim Verwaltungsgericht Hamburg sind entsprechende Verfahren anhängig.

Einstellung direkt im Bewerbungsgespräch

26. Mai 2011 von Michael Conrad
 

Die Entscheidung: Nimmt der Arbeitnehmer auf ein Angebot des Arbeitgebers während des Bewerbungsgespräches unmittelbar danach auch nur geringfügige betriebsnützige Tätigkeiten im Rahmen einer Einarbeitung auf, so ist ein Arbeitsverhältnis begründet, das nicht ohne formwirksame Kündigung beendet werden kann, vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011, Gnr. 21 Ca 208/10, nicht rechtskräftig.

Der Fall: Der Bewerber erhielt kurzfristig auf eine E-Mail-Bewerbung die Einladung zu einem Bewerbungsgespräch bei dem werbenden Unternehmen am späten Nachmittag. In diesem Gespräch nach Vorstellung der Arbeitsfelder und Vorlage eines Arbeitsvertragsentwurfes fragte ihn die Arbeitgeberin, ob er auch sofort anfangen wolle, was er bejahte. Nach 2,5 Stunden an diesem Tage und verabredungsgemäß weiteren Stunden am folgenden, die mit Vorstellung und Einarbeitung verbracht wurden, erhielt der Arbeitnehmer nach dem Wochenende vor Dienstbeginn eine E-Mail der Arbeitgeberin, in der die weitere Anwesenheit nicht mehr gewünscht wurde. Auf das Angebot seiner Arbeitskraft wurde lediglich die Ablehnung telefonisch wiederholt mit dem Hinweis, er hätte bestimmte Erprobungen nicht bestanden.

Der Arbeitnehmer klagte mit Hilfe der elblaw Rechtsanwälte auf Feststellung, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe. Das Arbeitsgericht gab der Klage nach Hauptverhandlung mit Einvernahme von Beteiligten des Bewerbungsgespräches und Prüfung der weiteren Umstände der Einarbeitungsphase statt. Die Zusage des Arbeitnehmers erfolgte auf das hinreichend konkretisierte Angebot der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin habe nicht darlegen oder beweisen können, dass ihr Angebot lediglich für eine befristete Erprobungsphase gelten sollte und der Arbeitnehmer lediglich “unverbindlich” auf seine Eignung getestet werden sollte. Die Folge: Der Arbeitnehmer fordert nun Beschäftigung und rückständige Vergütung für den Zeitraum eines Jahres. Die Arbeitgeberin ist daher in Berufung gegangen, die derzeit vor dem LAG Hamburg verhandelt wird und sprach erst dann eine ordentliche formgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

(Michael Conrad, Rechtsanwalt)

Mediationsgesetz

14. Februar 2011 von Sabine Kramer
 

Im Referentenentwurf zum Mediationsgesetz sind Kernbereiche der Mediation geregelt. Ein Mediator unterliegt der Verschwiegenheitsverpflichtung. Aussagen der Parteien während der Mediation dürfen in einem späteren Gerichtsverfahren nicht offengelegt werden. Der Mediator ist unparteiisch.

Die Ergebnisse der Mediation können durch ein Amtsgericht oder einen Notar für vollstreckbar erklärt werden.

Es fehlt jedoch eine Qualitätssicherung hinsichtlich der Person des Mediators. Der Zugang zur Mediatorentätigkeit ist nicht reglementiert. Bislang kann damit eine umfassende Ausbildung nur über eine Anerkennung von Verbänden dargestellt werden. Hier gibt es Nachbesserungsbedarf auf gesetzlicher Ebene.

Dr. Sabine Kramer, Rechtsanwältin und Mediatorin (BAFM)

Rücktrittsrecht vom Erbvertrag, wenn vereinbarte Pflegeleistungen nicht erbracht werden.

13. Februar 2011 von Sabine Kramer
 

Ist mit einem Erbvertrag, durch den die Erblasserin den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und die Erblasserin ihrerseits die Verpflichtung übernimmt, ihr Hausgrundstück zu Lebzeiten nicht zu veräußern oder zu belasten, so kann die Erblasserin wegen unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt aber erst dann in Betracht, wenn die Erblasserin den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

Dr. Sabine Kramer, Rechtsanwältin

Verbraucherkredit und Arbeitslosigkeit

12. Februar 2011 von Michael Conrad
 

Verbraucherdarlehen werden bei geringerer Kreditwürdigkeit oft nur gegen gleichzeitigen Abschluss von Versicherungen gegen Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit von Kreditinstituten gewährt. Diese Versicherungen werden i. d. R. von verbundenen Unternehmen des Kreditinstituts angeboten. Sie erhöhen die Kreditsumme wesentlich. Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind sie zudem von zweifelhaftem Nutzen für den Verbraucher. Das LG Hamburg hat nun in einem Fall, in dem einem Verbraucher bei Arbeitslosigkeit trotz Versicherung und ordnungsgemäßer Beantragung der Versicherungsleistung der Kredit gekündigt wurde, entschieden, dass die Kündigung wegen treuwidrigen Verhaltens des Kreditinstituts nicht wirksam war.  Im Ergebnis konnte der Verbraucher die Abschlüsse hier sogar widerrufen, mit der Folge, dass er das Darlehn nur gegen wesentlich geringere Zinsen und unter Abzug der Kosten der Versicherungen zurückzahlen muss (LG Hamburg, 333 O 96/10, n. veröff.).

Wirksamkeit einer Konzernversetzungsklausel

11. Februar 2011 von aborstelmann
 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.04.2010 – 9 AZR 36/09 unter anderem entschieden, das eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Arbeitsort des bundesweit tätigen Unternehmens einzusetzen, nicht deshalb intransparent ist, weil weder ein maximaler Entfernungsradius noch eine angemessene Ankündigungsfrist vereinbart ist. Eine solche Konkretisierungsverpflichtung würde dem Bedürfnis des Arbeitgebers nicht gerecht auf im Zeitpunkt des Vertragesschlusses nicht vorhersehbare Veränderungen reagieren zu könnnen, so das Bundesarbeitsgericht. Anja Borstelmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kein Übergang von Stammmitarbeitern zu Zeitarbeitsfirmen

11. Februar 2011 von aborstelmann
 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Die “Drehtürklausel” soll verhindern, dass Stammbeschäftigte entlassen und unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen eingesetzt werden können. A.Borstelmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Geschiedene Ehefrauen müssen die Herabsetzung des Unterhalts auf Grund neuer Heirat des früheren Ehemannes nicht hinnehmen!

11. Februar 2011 von Sabine Kramer
 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekippt. Seit der Unterhaltsrechtsreform hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Dreiteilungsmethode angewandt. Dies bedeutet, dass die geschiedene Ehefrau eine Unterhaltsreduzierung hinzunehmen hatte, wenn der frühere Ehemann wieder heiratete. Die erneute Heirat wurde damit bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht erachtet diese Rechtsprechung als verfassungswidrig. Es stellt darauf ab, dass die früheren ehelichen Lebensverhältnisse Maßstab für den Unterhaltsbedarf sind, § 1578 BGB. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle “der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden”. Damit haben die geschiedenen Ehefrauen die Unterhaltsreduzierung nicht hinzunehmen.

Dr. Sabine Kramer, Fachanwältin für Familienrecht

Nicht abgeschlossene Zielvereinbarung kann Schadensersatzanspruch begründen

08. Februar 2011 von aborstelmann
 

Ein Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten. BAG vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07

Anja Borstelmann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Dienstwagen während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit

08. Februar 2011 von rberchter
 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09 – klargestellt, wie lange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen im Krankheitsfall zur Verfügung stellen muss.
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.

Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.
Währen der Zeiten der Entgeltfortzahlung, mithin regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen der Krankheit, ist dem Arbeitnehmer der Dienstwagen zu privaten Zwecken zu belassen. Nimmt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Dienstwagen bereits in Zeiten der Entgeltfortzahlung weg, so macht er sich schadensersatzpflichtig.
RA R. Berchter – Fachanwalt für Arbeitsrecht