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Einschulung 1. Klasse. Haben Sie Ihre Wunschschule erhalten?

In Hamburg wurden die Bescheide über die Einschulung in die 1. Klasse zum Schuljahr 16/17 verschickt. Laut Mitteilung der Schulbehörde konnten von den rund 23.000 Erstklässlern 96,7% an die Wunschschule aufgenommen werden. Doch die fehlenden 3,3 % – immerhin 470 Kinder – müssen an eine andere Schule gehen. Die tatsächliche Zahl wird wahrscheinlich noch höher liegen, da die Schulbehörde auch Zuweisungen zu Zweit- und Drittwünschen als Wunschschule rechnen dürfte. Viele Eltern geben diese Schulen aber eher aus Verlegenheit, denn als Wunschschule an.

Die Wahl der Grundschule prägt das Kind mindestens 4 Jahre, Eltern richten sich daher richtiger Weise nach den Bedürfnissen des Kindes, wenn Sie die Schulwahl treffen. Das Schulgesetz hingegen will gem. § 42 Abs. 7 HmbSG vornehmlich eine rechtssicher Entscheidung herbeiführen. Diese beiden Herangehensweisen stehen nicht selten im Gegensatz zueinander. (Siehe die Artikel dazu hier in dem Blog)

Gegen den Zuweisungsbescheid ist das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben. Auch dann, wenn man „nur“ den Zweit- und Drittwunsch erhalten hat.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu erheben.
Nicht notwendig ist es, sofort ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen. Im Gegenteil: viele der Verfahren lassen sich im Widerspruchswege klären. Im letzten Jahr musste bei allen durch Elblaw-Rechtsanwälte betreuten Fällen nur ein Fall gerichtlich entschieden werden.

Für das Widerspruchsverfahren ist es notwendig, die Argumente der Eltern und die Kriterien des Schulgesetzes sorgsam zu prüfen. In einem ersten Beratungsgespräch werde ich Sie über die Möglichkeiten und das Verfahren umfassend informieren.

Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften, darüber hinausgehende Honorare werden nicht erhoben.