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Zuweisung zur Schule in Hamburg: Wunschschule erhalten? – sonst Widerspruch einlegen!

In Hamburg wurden die Bescheide über die Einschulung zum Schuljahr 17/18 verschickt. Laut Mitteilung der Schulbehörde  konnten von den rund 14.000 Erstklässlern 95,8% an die Wunschschule aufgenommen werden. Doch die fehlenden 4,2 % – immerhin einige Hundert Kinder –  müssen an eine andere Schule gehen. Die tatsächliche Zahl wird wahrscheinlich noch höher liegen, da die Schulbehörde auch Zuweisungen zu Zweit- und Drittwünschen als Wunschschule rechnen dürfte. Viele Eltern geben diese Schulen aber eher aus Verlegenheit, denn als Wunschschule an.

Die Wahl der Grundschule prägt das Kind mindestens 4 Jahre, Eltern richten sich daher richtiger Weise nach den Bedürfnissen des Kindes, wenn Sie die Schulwahl treffen. Das Hamburgische Schulgesetz hingegen will gem. § 42  Abs. 7 HmbSG vornehmlich eine rechtssichere Entscheidung herbeiführen. Diese beiden Herangehensweisen stehen nicht selten im Gegensatz zueinander.

Gegen den Zuweisungsbescheid ist der Rechtsbefehlt des Widerspruchs gegeben. Auch dann, wenn man „nur“ den Zweit- und Drittwunsch erhalten hat.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben.
Nicht (!) notwendig ist es, sofort ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen. Im Gegenteil: Viele der Verfahren lassen sich im  Widerspruchswege klären. Im letzten Jahr musste bei durch Elblaw-Rechtsanwälte betreuten Fällen nur wenige Fälle gerichtlich entschieden werden.

Für das Widerspruchsverfahren ist es notwendig, die Argumente der Eltern und die Kriterien des Schulgesetzes sorgsam zu prüfen. In einem ersten Beratungsgespräch (telefonisch oder persönlich) werde ich Sie über die Möglichkeiten und das Verfahren umfassend informieren.

Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften, darüber hinausgehende Honorare werden nicht erhoben. Die Abrechnung kann auch über die Rechtschutzversicherung erfolgen.