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5. Klasse – Widerspruch?

Derzeit versendet die Schulbehörde in Hamburg die Bescheide über die Zuweisung einer Schule für den Besuch der 5. Klasse. Hamburgs Eltern erfahren dann, ob Ihr Kind dann an eine Schule kommt, die bei der Anmeldung als Erst-, Zweit- oder Drittwunsch angegeben wurde.

Für die meisten dürfte die Schulzuweisung Anlass zur Freude bieten. Erfahrungsgemäß werden 95% der Schülerinnen und Schüler einer Wunschschule zugewiesen.

In allen anderen Fällen, kann es sinnvoll sein Widerspruch zu erheben, um die Entscheidung der Schulbehörde überprüfen zu lassen.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Zweit- oder Drittwunsch gefolgt wurde. Denn Hand aufs Herz: Oft entspringt die Angabe der weiteren Präferenzen der bloßen Notwendigkeit und nicht der Überzeugung, dass diese Schulen für das eigene Kind genauso gut geeignet sind. Besonders groß dürfte die Enttäuschung sein, wenn gar kein geäußerter Schulwunsch berücksichtigt wurde.

Welche Argumente gegenüber der Behörde erfolgsversprechend sind, ist nicht einfach zu beurteilen – dabei kann ich Ihnen mit meiner langjährigen fachanwaltlichen Erfahrung im hamburgischen Schulrecht zur Seite stehen.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur Erstberatung. Dann kann ich Sie umfassend über die Möglichkeiten und den Ablauf des Verfahrens informieren. Im Anschluss werde ich prüfen, ob und wie wir in Ihrem konkreten Fall erfolgreich vorgehen können und ob ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll angestrengt werden kann.

Informationen zur Einschulung (1. Klasse) sowie zum Übergang in die 7. Klasse finden Sie in meinen anderen Blog-Artikeln.