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Alle Jahre wieder: Umgang an Weihnachten und Silvester

Das Thema des sog. Ferien- bzw. Feiertagsumgangs – insbesondere über Weihnachten und Silvester – wird in vielen Trennungsfamilien sehr streitig geführt. Es ist das legitime und nachvollziehbare Interesse beider Elternteile, die Feiertage mit ihren Kindern verbringen zu wollen. Bei anhaltenden Streitigkeiten bestehen verschiedene Handlungsoptionen.

1. Außergerichtliche Einigung

Sofern die Kindeseltern bei geteiltem Sorgerecht selbstständig eine Einigung finden über die Durchführung des Weihnachtsumgangs ist dies meist die beste und jedenfalls auch kostenschonendste Vorgehensweise. Bis zu einer gerichtlichen Klärung des Ferienumgangsrechts der Elternteile obliegt es diesen grundsätzlich selbst, die Durchführung der Umgänge in eigener Regie zu organisieren.

Sofern dies nicht möglich ist, aber eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden soll, kann das Jugendamt, gemeinnützige lokale Organisationen, aber auch (Fach-)Anwälte für Familienrecht bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung helfen. Diese sollte dann im Rahmen einer sog. Elternvereinbarung fixiert werden. Der Nachteil ist jedoch: Diese Einigungen sind lediglich Selbstverpflichtungen der Kindeseltern und können nicht vollstreckt werden.

2. Gerichtliche Regelung

Besteht zwischen den Kindeseltern ein Streit darüber, wie die Durchführung des Umgangs zu organisieren ist, so kommt auch eine gerichtliche Klärung in Frage.

Dazu ist bei dem zuständigen Familiengericht ein Antrag auf einstweilige Anordnung des Umgangs (sog. Eilverfahren) zu stellen. Natürlich kann diese Frage grundsätzlich auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geführt werden, jedoch besteht in der Regel eine gewisse Eilbedürftigkeit, da ein Streit über die Feiertagsregelung meistens kurz vor Begehung der Feiertage überhaupt erst richtig aufkommt. Wichtig ist schon bei der Antragstellung zu wissen, dass hinsichtlich der Dauer und Durchführung des Umgangs eine möglichst klare, eindeutige und bestimmbare Regelung beantragt werden sollte, um die spätere Durchsetzung des Umgangs zu vereinfachen. Suchen Sie sich daher unbedingt eine anwaltliche Unterstützung, um bei der Formulierung der Anträge und bei der Verfahrensführung keine Fehler zu begehen.

3. Entscheidungsmaßstab

Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist das Bestehen eines Anordungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Das Gericht muss dann die Entscheidung treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hierzu ist dann im Rahmen des Umgangsverfahren von den Kindeseltern dezidiert vorzutragen. Gleiches gilt für die Eilbedürftigkeit, die jedoch bei kurz bevorstehenden Feiertagen stets gegeben sein dürfte.

Auch noch im gerichtlichen Verfahren können sich die Eltern durch Protokollierung einer Umgangsvereinbarung einigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kindeseltern im Verfahren zu einem sog. Einvernehmen über den Umgang gekommen sind.  Nicht erforderlich ist eine Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes, da es sich dabei nicht mehr um eine Regelung des Umgangs im klassischen Sinn handelt (so OLG Hamm FamRZ 2018, 1844). Diese Frage sollte gesondert (gerichtlich) geklärt werden.

Wichtig zu beachten ist, dass zur Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs auch die sog. Billigungsentscheidung durch das erkennende Gericht gehört. Die gerichtliche Billigung erfolgt durch das erkennende Gericht auf Antrag, wenn nach Prüfung der einvernehmlichen Regelung diese dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das Einvernehmen der Kindeseltern muss im Zeitpunkt der Billigungsentscheidung des Familiengerichts (noch) vorliegen; bis zu diesem Zeitpunkt ist eine einmal erteilte Zustimmung grundsätzlich frei widerruflich (KG FamRZ 2021, 609). Sollte das Einvernehmen der Kindeseltern im Billigungszeitpunkt nicht mehr bestehen, so wird das erkennende Gericht keinen Billigungsbeschluss erlassen.

Wichtig ist zuletzt darauf zu achten, dass das erkennende Gericht Zwangsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) androht und die sofortige Wirksamkeit des Umgangsbeschlusses erklärt. Gleiches gilt für den gerichtlich gebilligten Vergleich, auch dieser sollte mit einer Zwangsmittelandrohung enthalten. Hierauf ist bei der Protokollierung besonders zu achten.

4. Rechtsmittel gegen den Umgangsbeschluss einlegen?

Ein gerichtlicher Umgangsbeschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Mit der Beschwerde angefochten werden kann aber der gerichtliche Billigungsbeschluss. Gegen einen im Hauptsachverfahren ergangenen Umgangsbeschluss ist ebenfalls die Beschwerde statthaft.

5. Möglichkeiten den Feiertagsumgang durchzusetzen

Ein Umgangsbeschluss beziehungsweise auch ein gerichtlicher gebilligter Vergleich wird in aller Regel sofort wirksam sein, sodass dieser auch sofort vollstreckbar ist.

Sofern der Aufenthaltselternteil trotz des bestehenden Umgangsbeschlusses bzw. eines gerichtlich gebilligten Vergleichs Ferienumgang nicht durchsetzt, so kann der Titel vollstreckt werden. Gegen den verweigernden Elternteil kann dann ein Ordnungsgeld bzw. falls notwendig auch die Ordnungshaft auf Antrag bei dem zuständigen Gericht angeordnet werden. Der Umgang kann außerdem durch den zuständigen Gerichtsvollzieher auch zwangsweise durchgesetzt werden.

6. Fazit

Sobald sich abzeichnet, dass eine Einigung der Kindeseltern über eine sinnvolle Feiertagsregelung nicht möglich ist, sollten Sie so schnell wie möglich anwaltlichen Rat einholen. Häufig ist die Beantragung einer gerichtlichen Regelung sinnvoll. In aller Regel führt dies zwar zunächst zu einer gefühlten Eskalation zwischen den Kindeseltern, im Endergebnis sorgt sie jedoch häufig für eine Beruhigung der Situation, da nach Erlass die Kindeseltern die Rahmenbedingungen des Umgangs sowie dessen Grenzen und die sich bei Nichteinhaltung ergebenden Konsequenzen sehr genau kennen.