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Bestehende Unterhaltstitel und die Kindergrundsicherung

Sie ist im Moment mal wieder in aller Munde: Die von der Ampel-Regierung geplante Einführung der sog. Kindergrundsicherung.

Sie soll dazu beitragen, von Armut bedrohte Kinder, die in schwierigen finanziellen Verhältnissen aufwachsen, zu besseren Startbedingungen und Entwicklungschancen zu verhelfen.

Dabei soll sich die Kindergrundsicherung aus einen sog. festgeschriebenen Kindergarantiebetrag und flexiblen, einkommensabhängigen Kinderzusatzbeträgen zusammensetzen. So sollen auch heute schon bestehende staatliche Leistungen gebündelt werden, die bisher aufgrund hoher Bürokratieanforderungen nicht richtig abgerufen werden. Darunter das Bürgergeld, der Kinderzuschlag sowie Teile des Bildungs- und Teilhabepakets.

Die Kindergrundsicherung soll dann, genauso wie bisher beim Kindergeld, an einen der Elternteile ausgezahlt werden. Anspruchsberechtigt werden weiterhin alle Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sein. Unter bestimmten Bedingungen besteht der Anspruch auf Kindergrundsicherung – ebenfalls wie schon heute beim Kindergeld – noch fort: So werden Auszubildende bis zum 25. und Studierende bis zum 27. Lebensjahr gefördert. Volljährige Kinder im Studium oder in der Ausbildung sollen den Betrag direkt erhalten. Auch dies ist bereits jetzt genauso geregelt: Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld (derzeit 250,00 € monatlich) vollständig auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf volljähriger Kinder angerechnet.

Durch die Kindergrundsicherung ändert sich an der grundsätzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind nichts. Allerdings wird die Kindergrundsicherung auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes – jeweils zur Hälfte bei beiden Elternteilen bei minderjährigen Kindern – angerechnet. Auch dies entspricht der bisherigen Vorgehensweise beim Kindergeld. Auf diese Weise findet weiterhin ein finanzieller Interessenausgleich zwischen getrenntlebenden Eltern statt. Unterhaltsansprüche bleiben im Übrigen bestehen. Das gilt insbesondere für den Sonder- und Mehrbedarf als auch für den sonstigen über die Kindergrundsicherung hinausgehenden Anspruch auf Kindesunterhalt.

Was jedoch bisher weitestgehend unklar bleibt ist die Frage, wie es sich mit den Voraussetzungen für Abänderungsanträge verhält. Bisher ist es so, dass ein Unterhaltstitel beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt werden kann, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegen, eingetreten ist.

Regelmäßig führt etwa die Erhöhung der Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle zu einem solchen (rechtlichen) Abänderungsgrund von Unterhaltstiteln. Dies gilt jedenfalls für statische Unterhaltstitel. Bei dynamischen Unterhaltstiteln sind die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle bereits mitberücksichtigt, da über sie ein Prozentsatz des Mindestunterhaltsbetrags nach § 1612a BGB tituliert wird.

Fraglich erscheint dann allerdings, ob dies genauso gelten wird für die Kindergrundsicherung. Ob diese also einfach an die Stelle des bisherigen Kindergeldes rückt und insofern keine Abänderungsanträge notwendig werden oder aber im Einzelfall durch die erhebliche Erhöhung des Zahlbeträge der Kindergrundsicherung gegenüber dem Kindergeld die Voraussetzungen für die Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln gegeben sein werden.

Bisher sind hierzu noch keine umfassenden Diskussionen in Medien und Öffentlichkeit entbrannt. Es wird sich zeigen, wie bei Auszahlungsbeginn der Kindergrundsicherung voraussichtlich ab Januar 2025 die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entscheiden wird.

Bereits jetzt beraten wir Sie zur Abänderung bestehender Unterhaltstitel gern.