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Betriebsrätemodernisierungsgesetz – welche Neuerungen gibt es?

Mit dem 18.06.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Ziel der Novellierung war vor allem die Anpassung an eine moderne und digitale Arbeitswelt, aber auch eine vermehrte Errichtung von Betriebsräten. Die Änderungen betrafen dabei im Wesentlichen das Betriebsverfassungsrecht. Weitere Anpassungen erfolgten im Kündigungsschutzgesetz, dem Sprecherausschussgesetz und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung.

Im Folgenden werden einige Neuerungen kurz dargestellt:

Bezüglich der Betriebsratswahlen und der Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wurde in § 7 BetrVG das Alter für das aktive Wahlrecht vom 18. auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt. Das passive Wahlrecht in § 8 BetrVG ist neu gefasst worden und betrifft nunmehr Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Erfordernis der Unterzeichnung der Wahlvorschläge nach § 14 Abs. 4 BetrVG soll ab sofort in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer gänzlich entfallen und bei mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten lediglich zwei Stützunterschriften benötigen. Darüber hinaus findet das vereinfachte zweistufige Verfahren verpflichtend in Betrieben mit 5-100 statt bisher 50 Arbeitnehmern statt. In Betrieben von 101-200, statt bisher 100 Wahlberechtigten, kann nach § 14 a Abs. 5 eine Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zum vereinfachten Wahlverfahren getroffen werden. Die Anfechtung der Betriebsratswahl wird durch den neuen Abs. 3 des § 19 BetrVG erschwert.

An einigen Stellen – so auch im Einigungsstellenverfahren in § 76 Abs. 3 Satz 4 und bei Betriebsvereinbarungen in § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG – räumt der Gesetzgeber nun die Möglichkeit der Unterzeichnung in elektronischer Form nach § 126 a BGB ein.

Das Recht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 3 BetrVG, bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuzuziehen, soweit dies erforderlich ist, wurde um den Bereich der Anwendung von Künstlicher Intelligenz erweitert. Diese moderne Arbeitsmethode findet sich auch in § 90 BetrVG wieder, indem die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich personeller Angelegenheiten um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz ergänzt wurde. Des Weiteren lässt sich diese auch bei den Auswahlrichtlinien in § 95 BetrVG finden. Anzumerken ist, dass eine Definition zur Künstlichen Intelligenz nicht ergangen ist – was sehr wahrscheinlich schon bald zu Auslegungsfragen führen wird.

Der neue Abs. 1 a des § 96 BetrVG ermöglicht dem Arbeitgeber und Betriebsrat bezüglich der Berufsbildung nun die Möglichkeit, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, die Einigungsstelle anzurufen. Einen Einigungszwang gibt es jedoch, im Gegensatz zu den echten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, nicht.

Für die digitale Arbeitswelt sehr begrüßenswert ist die Möglichkeit, dass Betriebsratssitzungen gem. § 30 Abs. 2 BetrVG von nun an auch virtuell stattfinden können und dass der Betriebsrat von nun an bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit („Homeoffice“) gem. § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmen darf. Bezüglich des Datenschutzes wollte der Gesetzgeber nach langer Uneinigkeit in der Literatur eine klärende Regelung bringen, die jedoch leider nicht ganz geglückt ist.

Lesen Sie zu diesen Themen gerne meine gesonderten Blogbeiträge „Anforderungen an die virtuelle Betriebsratssitzung“, „Betriebsrätemodernisierungsgesetz – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ausgestaltung von Homeoffice“ und „§ 79 a BetrVG: der Arbeitgeber als Verantwortlicher für den Datenschutz“.

Mitgeteilt von RA Karsten Klug
Fachanwalt für Arbeitsrecht