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Die Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht

Unterhaltsrechtliche Auseinandersetzungen, egal ob im Kindesunterhalt oder Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, genauso wie bei dem Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB, beginnen in der Regel mit der Aufforderung an den vermeintlich Unterhaltspflichtigen zur Erteilung der Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners.

I. Rechtlicher Ursprung der Auskunftspflicht

Die zentrale Norm für diesen Anspruch bildet § 1605 Abs. 1 BGB. Obwohl sie nach ihrem Wortlaut nur für den Verwandtenunterhalt gilt, verweisen im Bereich des Trennungsunterhaltes § 1361 Abs. 4 BGB und im Bereich des nachehelichen Unterhalts § 1580 S. 2 BGB auf § 1605 BGB. Beim Unterhalt aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB wird § 1605 BGB entsprechend angewendet.

Die Erteilung der Auskunft dient der Errechnung und Bezifferung des Unterhaltsanspruchs. Weigert sich der Auskunftspflichtige die geschuldete Auskunft zu erteilen, kann ihn das Familiengericht gemäß § 235 FamFG zur Auskunft auffordern. Kommt er dieser Aufforderung dennoch nicht nach, so kann das Gericht über bestimmte relevante Umstände selbst Auskunft bei Arbeitgebern und Behörden einholen, § 236 FamFG. Häufig werden die beide Ansprüche auf Auskunft und Leistung in Form einer Stufenklage miteinander verbunden. Auf erster Stufe wird dabei die Erteilung der Auskunft verlangt, auf der zweiten Stufe sind die erteilten Auskünfte unter Umständen an Eides statt zu versichern und auf der sich anschließenden (dritten) Leistungsstufe erfolgt die Bezifferung des errechneten Unterhaltsanspruchs.  

Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht bereits, sofern die Möglichkeit gegeben ist, dass ein Unterhaltsanspruch bestehen könnte. Er ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht, es also ohne Zweifel an der materiell-rechtlichen Grundlage des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs fehlt. Die damit geforderte Negativtendenz unterliegt strengen Anforderungen, sodass die Auskunft nur in den seltensten Fällen verweigert werden kann.

Selbst eine mögliche Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 1611 BGB wird erst auf der Leistungsstufe geprüft, da eine solche den Auskunftsanspruch nicht von vornherein ausschließt. Die im Rahmen der Verwirkung vorzunehmende Billigkeitsabwägung setzt gerade voraus, dass die Höhe des Unterhaltsanspruches bekannt ist und damit Auskunft gewährt wurde (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.8.2014 – 10 UF 186/14). Daher ist es nicht ratsam, die Auskunftserteilung zu verweigern. In der Regel führt dies zu einem gerichtlichen Verfahren.

Wurde die Auskunft erteilt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mangels Sorgfalt oder aufgrund von Betrugsabsichten unvollständig oder unrichtig gemacht wurde, hat der Auskunftsberechtigte darüber hinaus einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, §§ 260, 261 BGB. Stellen sich die Auskünfte dann als nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig heraus, kann der Auskunftspflichtige zusätzlich strafrechtlich belangt werden.

 II. Umfang der Auskunftspflicht

Von der Pflicht des § 1605 BGB umfasst ist unter anderem die Offenlegung von Einkommen, Vermögen und etwaigen Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen. Hierzu gehören beispielsweise Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge sowie Vermögenswerte wie Immobilien, Fahrzeuge oder Geldeinlagen. Auch laufende Unterhaltszahlungen für andere Personen oder Darlehensverbindlichkeiten müssen systematisch und in einem geordneten Verzeichnis dargelegt werden.

Es besteht neben dem Anspruch auf Auskunftserteilung auch ein Anspruch auf Belegvorlage. Vorgelegt werden müssen neben den detaillierten Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen auch Nachweise zu Zulagen, Zuschlägen, Sonderleistungen (Boni), geldwerte Vorteile sowie Auslösungen und Spesen. Selbstständig Tätige haben außerdem Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. etwaige Einnahmenüberschussrechnungen sowie Belege zu geplanten Investitionen und die dazu benötigten Investitionsbeträge offenzulegen. Weiterhin sind im Rahmen der Auskunftserteilung die in den letzten drei Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide und Einkommensteuererklärungen sowie Vorauszahlungs- und Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungsbescheide vorzulegen. Hinsichtlich des Einkommens aus Kapital sind zu überreichen Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag ebenfalls für den Zeitraum der letzten drei Jahre.

Sofern der Unterhaltsschuldner sein Einkommen um bestimmte Positionen bereinigt wissen will, d.h. diese in Abzug bringen will, so sind auch hierfür die entsprechenden Belege vorzulegen. Zu denken wäre hier etwa an Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen oder Aufwendungen für eine sekundäre Altersvorsorge. Hierfür trifft den Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, dass er auch dafür Sorge zu tragen hat, einen korrespondierenden Nachweis für diese zu erbringen. Anderenfalls wären seine geltend gemachten Abzugsposten auch nicht zu berücksichtigen.

III. Zeitliche Grenzen des Anspruchs

Gemäß § 1605 Abs. 2 BGB besteht darüber hinaus eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung eines erneuten Auskunftsanspruches. Darüber hinaus kann eine erneute Auskunft unter Belegvorlauge nur gefordert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass wesentlich höhere Einkünfte erwirtschaftet werden oder weiteres Vermögen erworben wurde. Bei gerichtlichen Verfahren ist für den Beginn dieser Frist auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen.

IV. Praxistipp: Zunächst außergerichtlich und ohne anwaltliche Unterstützung auffordern

Als Unterhaltsgläubiger sollten Sie den Unterhaltsschuldner bereits selbstständig zur Erteilung der Auskunft über seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, etwa per E-Mail oder durch einen mittels Einwurf-Einschreiben übersendeten Briefs, unter Fristsetzung auffordern. So stellen Sie sicher, dass der Unterhaltsschuldner bereits in Verzug gesetzt wurde, bevor Sie – nach oder mit Fristablauf – einen Anwalt/eine Anwältin beauftragen. Dies kann sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren positiv auf die Kostentragungspflicht für Sie auswirken.

FAQ

Auskunft Unterhalt From

Geschuldet ist ein systematisches, geordnetes Verzeichnis aller erforderlichen Angaben in einem Schriftstück mit beschrifteten und zugeordneten Anlagen, aus welchen sich die Angaben ergeben. In dem Verzeichnis sind alle Einnahmen, Ausgaben sowie alle unterhaltsrechtlichen Umstände wie mietfreies Wohnen oder ein Zusammenleben mit einem neuen Partner anzugeben. Sofern die Auskunft als vollständig und abschließend erachtet wird, ist dies anzugeben.

Wie oft muss der Unterhaltspflichtige Auskunft über sein Vermögen erteilen?

Gemäß § 1605 Abs. 2 BGB kann eine erneute Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur alle zwei Jahre gefordert werden. Darüber hinaus nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Dies ist regelmäßig etwa dann der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner beispielsweise den Arbeitsplatz gewechselt hat.

Auskunft Unterhalt minderjähriges Kind

Der Umfang der Auskunftspflicht unterscheidet sich beim Kindesunterhalt als auch beim Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht.

Auskunft Unterhalt volljähriges Kind

Auch die Auskunftspflicht eines volljährigen Kindes gegenüber seinen Eltern folgt aus § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB. Zu beachten ist, dass für den Unterhalt eines volljährigen Kindes beide Elternteile sich die Haftungsanteile nach einer anhand ihrer beiden Einkommen zu bemessenden Quote richten. Daher ist das volljährige Kind gegenüber dem anderen Elternteil auch über Einkünfte und Vermögen des Elternteils verpflichtet, in dessen Haushalt es nach Erreichen der Volljährigkeit lebt. Im Übrigen haben die beiden Elternteile auch gegenseitige Auskunftsansprüche. Zu beachten ist, dass jedoch kein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten besteht. Daher kann beispielsweise im Verhältnis des unterhaltspflichtigen Elternteils und des Ehegatten des anderen haftenden Elternteils keine Auskunft verlangt werden.

Wie wird ein Unterhaltsanspruch vollstreckt?

Ein Auskunftsanspruch kann vollstreckt werden, sofern ein Auskunftstitel vorliegt, d.h. das Familiengericht hat den Unterhaltsschuldner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Vollstreckung der Auskunft erfolgt durch gerichtliche Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft.

Auskunftspflicht verweigern?

Eine Verweigerung der Auskunft kommt nur dann in Frage, wenn die Auskunft zur Feststellung der Unterhaltsverpflichtung und der Unterhaltshöhe nicht relevant ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Unterhaltsanspruch von vornherein ausgeschlossen ist oder die Beteiligten die für die Bestimmung des Unterhalts maßgeblichen Tatsachen bereits kennen. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle. Der Auskunftsanspruch besteht fort, solange es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird.

Es besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Auskunftserteilung. Der nach § 1605 BGB Auskunftspflichtige hat kein Recht, die von ihm geschuldete Auskunft zurückzuhalten, bis der Gegner seinerseits Auskunft erteilt hat.