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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 ist da – jetzt Unterhaltsschuldner benachrichtigen

Auch in diesem Jahr wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle für 2024 erfolgte am 12.12.2024. Nicht alle Änderungen führen tatsächlich zu spürbaren positiven Effekten für die unterhaltsberechtigten Kinder. Da jedoch insgesamt eine Erhöhung der Unterhaltssätze erfolgt ist, sollten Unterhaltsgläubiger schon jetzt auf die geänderten Zahlbeträge ab Januar 2024 hingewiesen werden.

Bei bestehenden, dynamisierten Unterhaltstiteln sollte der Unterhaltspflichtige noch im Dezember
2023 auf die geänderten Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle hingewiesen werden.
Es empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung unter Benennung des neuen Zahlbetrages.

elblaw Rechtsanwälte

1. Erhöhung der Unterhaltssätze

Alle in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbeträge wurden zum Jahr 2024 um fast 10 % angehoben. Beispielhaft anhand des Mindestunterhaltsanspruchs bedeutet dies eine Erhöhung für Kinder der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) von 437,00 € auf 480,00 € und damit um 43,00 €. In der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) wurden die Unterhaltsbeträge von 502,00 € auf 551,00 € erhöht und in der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) von 588,00 € auf 645,00 €. Ab 18 Jahren ist nunmehr ein Mindestunterhaltsbedarf von 689,00 € festgeschrieben, statt zuvor 628,00 €.

Dies sind erstmal gute Nachrichten für die unterhaltsberechtigten Kinder.

2. Anhebung der Einkommensgruppen

Allerdings wurden auch die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, mit welchen das zur
Verfügung stehende unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen der Unterhaltsschuldner kategorisiert
wird, ebenfalls angehoben. In 2023 reichte die erste Einkommensgruppe für mindestunterhaltspflichtige Elternteile bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.900,00 €. Nunmehr wurde die erste Einkommensgruppe bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners von 2.100,00 € monatlich angehoben. Damit werden Unterhaltsschuldner insgesamt bessergestellt. Dies wirkt sich jedoch negativ für die unterhaltsberechtigten Kinder aus, da nunmehr deutlich mehr Kinder einkommensschwacher Elternteile lediglich mindestunterhaltsberechtigt sein werden.

Auch besserverdienende Unterhaltsschuldner profitieren (zu Lasten der Kinder). Denn durch die Anhebung aller Einkommensgruppen rutschen manche Unterhaltsschuldner möglicherweise in niedrigere Einkommensgruppen als nach der alten Düsseldorfer Tabelle, woraus auch hier ein niedrigerer Unterhaltsbetrag zugunsten der Kinder resultiert.

3. Anhebung des notwendigen Selbstbehaltes

Auch der notwendige Selbstbehalt der unterhaltsverpflichteten Elternteile wurde von 1.370,00 € in
2023 ab 2024 auf monatlich 1.450,00 € erhöht. Dies entlastet ebenfalls die Unterhaltsschuldner während dies für unterhaltsberechtigte Kinder jedenfalls eine Reduzierung des Unterhalts bedeuten kann. Zu befürchten ist, dass nun deutlich mehr Unterhaltsschuldner in die Leistungsunfähigkeit (sog. Mangelfall) abrutschen. Zu erwähnen ist auch, dass sich die Anhebung der Selbstbehalte auch negativ auf etwaige zweitrangige (vgl. § 1609 BGB) Unterhaltsansprüche neben dem Kindesunterhalt, z.B. auf den Trennungsunterhaltsanspruch des anderen Elternteils, auswirken kann. Auch bei mehreren nebeneinander bestehenden Kindesunterhaltsansprüchen bei einkommensschwachen Elternteilen haben die Kinder das Nachsehen.

4. Keine Anhebung des Bedarfssatzes für volljährige Kinder

Überraschenderweise wurde der pauschale Bedarf für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand
nicht angehoben. Dieser verbleibt weiterhin bei 960,00 € monatlich. Dies ist sicherlich nicht konsistent, wenn man betrachtet, dass die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen erneut angehoben wurden. Außerdem geht dies an der Lebensrealität volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand vorbei. Denn auch für Sie haben sich die Lebenshaltungskosten inflations- und krisenbedingt merklich erhöht. Zu kritisieren ist (weiterhin), dass der im Bedarfssatz von 960,00 € enthaltene Wohnkostenanteil in Höhe von 410,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) jedenfalls in Großstädten nicht mehr realistisch ist.

5. Höhe des Kindergeldes unverändert

Nachdem im letzten Jahr eine signifikante Anhebung des Kindergeldes vorgenommen wurde, bleibt dieses im Jahr 2024 voraussichtlich unverändert bei 250,00 € pro Kind. Je nachdem an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird, ist dieses (hälftig) auf den Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen.

6. Unterhaltsschuldner sollten zur Anpassung der Zahlbeträge aufgefordert werden

Bei bestehenden, dynamisierten Unterhaltstiteln sollte der Unterhaltspflichtige noch im Dezember
2023 auf die geänderten Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle hingewiesen werden. Es empfiehlt
sich eine schriftliche Aufforderung unter Benennung des neuen Zahlbetrages. Bei dynamisierten Unterhaltstiteln ist die Pflicht zur Unterhaltszahlung mittels einer Prozentangabe vom Mindestunterhalt tituliert, z.B. 105 % des Mindestunterhalts. Zur Ermittlung des neuen Zahlbetrages ist der mit dem Alter des Kindes zum Prozentsatz korrespondierende Wert aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesen. Von diesem ist dann (in der Regel, s.o.) das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen, um den (neuen) Zahlbetrag zu erfassen.

7. Fazit

Nicht alle auf den ersten Blick erfreulichen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle wirken sich auch
tatsächlich zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Kinder aus. Unterhaltsschuldner werden im
Verhältnis zur Anpassung der Zahlbeträge deutlich bessergestellt. Volljährige Kinder wurden nicht bedacht.

Bei bestehenden (dynamisierten) Unterhaltstiteln ist jedoch erfreulich, dass zum neuen Jahr 2024 ein kleines Unterhalts-Plus bei den Unterhaltsberechtigten zu verzeichnen sein wird. Bei zuletzt jedenfalls leicht fallender Inflationsrate sollte dieses zumindest ein wenig spürbar bleiben. Für die Zukunft bleibt es jedoch bei der Kritik: Die Düsseldorfer Tabelle in ihrer bisherigen Ausprägung bevorteilt Besserverdienende zu stark während Kinder von Unterhaltsschuldnern mit niedrigem Einkommen zu häufig leer ausgehen aufgrund der bestehenden Einkommensgruppen.