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Düsseldorfer Tabelle 2021: Was hat sich geändert?

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht und dient als Richtschnur zur Berechnung des Kindesunterhalts. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist nicht rechtlich bindend. Die Düsseldorfer Tabelle stellt aber eine Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts dar, die bei allen deutschen Gerichten anerkannt ist.

Ergänzend werden regelmäßig sogenannte Unterhaltsrechtliche Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte der Bundesländer, wie dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für Hamburg oder dem Oberlandesgericht Schleswig für Schleswig-Holstein, veröffentlicht. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für den unterhaltsrechtlichen Regelfall unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Angemessenheit ist aber in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Die Düsseldorfer Tabelle änderte sich zum 01.01.2021 wie auch in den vergangenen Jahren erneut.

Zu beachten ist bei der Thematik Unterhalt auch, dass sich das Kindergeld zum 1. Januar 2021 erhöht hat. Für das erste und das zweite Kind beträgt dieses 219 €, für das dritte Kind nunmehr 225 € und 250 € ab dem vierten Kind. Zuletzt wurde das Kindergeld am 1. Juli 2019 erhöht.

Die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle stellen den monatlichen Unterhaltsbedarf dar. Gestaffelt ist dieser nach dem jeweiligen Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen. Barunterhaltspflichtig ist grundsätzlich derjenige, bei dem das Kind nicht wohnt. Derjenige, bei dem das Kind wohnt und der für den täglichen Bedarf aufkommt, leistet seine Unterhaltsverpflichtung durch den sogenannten Naturalunterhalt.

Eingeteilt wird das Nettoeinkommen in der Tabelle in zehn Stufen. Die erste Stufe stellt den Mindestunterhaltsbedarf dar und gilt bei einem Einkommen bis 1.900 €. Die zehnte Stufe gilt für ein Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in Höhe von 5.101 € bis 5.500 €. Darüber wird der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten nach den Umständen des Falles, also nach einer konkreten Bedarfsermittlung berechnet. Orientierungshilfe bieten aber auch hier die Beträge der Düsseldorfer Tabelle.

Der Zahlbetrag ergibt sich nach dem Abzug des Kindergeldanteils von den Bedarfssätzen. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld hälftig abgezogen, bei volljährigen Kindern wird dieses in voller Höhe abgezogen.

Zudem ist die Düsseldorfer Tabelle in Altersstufen nach Jahren unterteilt, was sich aus § 1612 a BGB ergibt. Insgesamt sind vier Altersstufen dargestellt. Die erste Stufe ist von 0 – 5 Jahren und die letzte ab 18 Jahren für volljährige Kinder.

In der ersten Stufe bei einem Einkommen bis 1.900 € ergibt sich so ein Unterhaltsbedarf für Kinder im Alter von 0 – 5 Jahren in Höhe von 393 €. Für volljährige Kinder ab 18 Jahren beträgt der Unterhaltsbedarf dann 564 €. Dies stellt den Mindestunterhalt dar.

Haben Sie Fragen zur Düsseldorfer Tabelle und zur exakten Berechnung des Kindesunterhalts? Vereinbaren Sie gerne einen Termin bei mir. Ich berechne Ihnen gerne die jeweiligen Unterhaltsansprüche und erläutere Ihnen diese transparent und verständlich.

Bettina Bachinger

Fachanwältin für Familienrecht