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Elternzeit – Urlaub – Urlaubsabgeltung

Arbeitnehmer/innen die Elternzeit in Anspruch nehmen, erwerben für die Zeiten der Elternzeit einen Urlaubsanspruch.

Beispiel: Wird von einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin, welche/r einen arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr besitzt, Elternzeit für drei Jahre in Anspruch genommen, so besteht nach beendeter Elternzeit  ein Urlaubsanspruch von 90 Tagen neben dem ohnehin im Rückkehrjahr zu gewährenden Urlaub sowie dem vor der Elternzeit noch nicht genommenen Urlaub.

Hierdurch können sich augenscheinlich erhebliche Urlaubsansprüche ansammeln.

Der Arbeitgeber kann dies jedoch verhindern. Denn der Arbeitgeber kann (nicht muss!) den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.  Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Sofern der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird der Arbeitnehmer de facto so gestellt, als ob kein Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit anfällt. Im Beispielsfall hätte der Arbeitnehmer/in also nach dem Ende der Elternzeit nur ihren Urlaub für das Rückkehrjahr und, falls noch nicht genommen, den Resturlaub, welcher bis zum Beginn der Elternzeit entstanden ist.

Für die Erklärung des Arbeitgebers, dass der Urlaub für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt wird, ist eine bestimmte Form nicht vorgesehen. Somit kann die Erklärung sowohl mündlich, schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Arbeitgeber sind aus Beweisgründen jedoch gut beraten, diese Erklärung schriftlich zu erteilen und einen Nachweis über den Zugang dieser Erklärung vorzuhalten. Denn im Streitfall wird der Arbeitgeber eine mündliche Erklärung kaum oder nur äußerst schwierig zur Überzeugung eines Arbeitsgerichts nachweisen können.

Gesetzlich ist nicht explizit geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung vom Arbeitgeber erteilt werden muss, damit sie noch Wirksamkeit entfalten kann. Zwar kann nach der Rechtsprechung diese Erklärung auch noch nach dem Ende der Elternzeit erteilt werden, sofern das Arbeitsverhältnis tatsächlich noch besteht. Jedoch sind Arbeitgeber gut beraten, möglichst frühzeitig, z.B. mit Bestätigung der Elternzeit, diese Erklärung abzugeben.

Wird das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit oder kurz nach Ende der Elternzeit beendet und hat der Arbeitgeber die Erklärung nicht abgegeben und so wandelt sich auch der in der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaub auszuzahlen. Elternzeitler können also bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit oder kurz danach, sofern die Erklärung des Arbeitgeber nicht erfolgte, nicht unerhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen, die oft mehrere tausend Euro entsprechen; im Ausgangsbeispiel ca. 4 Monatsgehälter.

In Arbeits- und/oder Tarifverträgen sind oft Ausschlussfristen vereinbart. Daher sind Arbeitnehmer/innen gut beraten, nicht allzu lange mit der Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu warten, da sie andernfalls aufgrund der Ausschlussfristen verfallen können.

Gerne stehen wird Ihnen für eine idividuelle Beratung zu allen Fragen rund um die Elternzeit zur Verfügung.

 

Reinald Berchter

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht