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Gerade 18 geworden – Wer zahlt den Unterhalt?

Der 18. Geburtstag steht vor der Tür und alle wissen: Jetzt wird das Kind erwachsen. Neben dem Gewinn neuer Freiheiten warten auch neue Pflichten. Es stellt sich jedoch die Frage: Wer zahlt nun den Kindesunterhalt? Denn klar ist, dass es heutzutage die Ausnahme sein dürfte, dass sich Kinder mit der Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch auch selbst finanzieren können.

Wir erklären alles Wissenswerte rund um den sog. Volljährigenunterhalt.

Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes folgt den gleichen allgemeinen Regeln des Verwandtenunterhalts wie auch der Unterhalt für minderjährige Kinder. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass er nicht in der gleichen Art und Weise privilegiert ist, sofern das volljährige Kind u.a. nicht mehr zur Schule geht und jünger als 21 Jahre ist. Dies hat einerseits Auswirkungen auf die Rangfolge der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, wenn der Unterhaltsschuldner mehrere Unterhaltsverpflichtungen hat und wirkt sich auch auf den sog. Selbstbehalt, also der Anteil des Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Unterhaltsverpflichtungen zum Leben bleiben muss, aus. Aktuell liegt die Selbstbehaltsgrenze bei 1.300 € monatlich gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern. Gegenüber minderjährigen Kindern liegt er bei 1.080 € bzw. 880 € bei nicht berufstätigen Elternteilen.

1. Bedarf des volljährigen Kindes

Das volljährige Kind ist bedürftig, solange es sich berechtigterweise einer Berufsausbildung unterzieht (§ 1610 I BGB) oder bei Anlegung eines strengen Maßstabs, z.B. wegen Krankheit, nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst aufzubringen. In aller Regel kommt Volljährigenunterhalt jedoch dann in Betracht, wenn das Kind seine erste Berufsausbildung absolviert.

Der Bedarf des volljährigen Kindes hängt dann maßgeblich davon ab, ob das Kind noch im elterlichen Haushalt wohnt, oder bereits einen eigenen Hausstand hat.

Sofern das volljährige Kind noch bei den Eltern wohnt, richtet sich der Bedarf weiterhin nach den elterlichen Lebensverhältnissen. Insofern besteht eine Parallele zum Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, weil auch hier angenommen wird, dass die Kinder ihrem Lebensstandard von den Eltern ableiten, von welchen sie wirtschaftlich abhängig sind.

Lebt das Kind bereits in einer eigenen Wohnung, führt es also einen eigenen Hausstand, richtet sich der Bedarf nach einer Pauschale, welche jeweils den Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte zu entnehmen ist.

Nach den aktuellen Leitlinien des OLG Hamburg beträgt der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand in der Regel monatlich 930 €. Darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von bis zu 410 €. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen sind noch nicht enthalten. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern ausnahmsweise auch abgewichen werden. Eine solche Abweichung kommt jedoch nur bei besonders dezidierter Begründung in Betracht. In seltenen Einzelfällen ist dann auch ein Mehr- oder Sonderbedarf des volljährigen Kindes zu berücksichtigen.

Auf diesen Bedarf sind dann verschiedene Posten anrechnungsfähig. So wird stets das gesamte Kindergeld von dem o.g. Bedarf abgezogen, da dieses nun dem volljährigen Kind selbst zusteht. Angerechnet wird auch eine gegebenenfalls erzielte Ausbildungsvergütung, gekürzt um eine Pauschale von 100 € für ausbildungsbedingten Mehraufwand. Auch sonstiges eigenes Einkommen des Kindes wird von dem Bedarf abgezogen. Dieses muss das Kind nun vollständig für seinen Bedarf verwenden. Das volljährige Kind hat – im Gegensatz zum minderjährigen und privilegiert volljährigen Kind – auch den Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

2. Bedürftigkeit

In der Regel liegt eine Unterhaltsbedürftigkeit nur vor, wenn und solange sich der Volljährige in Ausbildung befindet, § 1610 Abs. 2 BGB. Geschuldet ist die Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung. Mit seiner Entscheidung vom 07.06.1989 (IV b ZR 51/88) hat der BGH den Grundsatz gefestigt, dass die sogenannten „Abitur-Lehre-Studium“ Fälle als eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 1610 Absatz 2 BGB anzusehen sind, sofern die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Wenn dieser gegeben ist, sind die Eltern daher nicht nur für den ersten Abschnitt – die Ausbildung – sondern darüber hinaus auch für den zweiten Abschnitt – das Studium – unterhaltsverpflichtet. Hier ist immer auf den Einzelfall abzustellen.

3. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Nach § 1603 I BGB entfällt die Leistungsfähigkeit und damit die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils jedoch dann, wenn dieser bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Bedarfs dem Volljährigen Unterhalt zu gewähren.

Eine gesteigerte Unterhaltspflicht, wie sie oben beschrieben gegenüber minderjährigen Kindern bestehen kann, kommt nur bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Betracht, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 II 2 BGB; s.o..). Hat der Volljährige bereits eine eigenständige Lebensstellung erreicht und wird er später erneut unterhaltsbedürftig, kommen den Eltern die erhöhten Selbstbehaltssätze wie beim Elternunterhalt zugute.

Im Zuge der Leistungsfähigkeit kommt beim Volljährigenunterhalt noch eine weitere Besonderheit gegenüber dem Kindesunterhalt zum Tragen.

Da mit Eintritt der Volljährigkeit die Eltern nicht mehr zur Betreuung des Kindes verpflichtet sind, schulden Sie dem Kind auch nur noch Barunterhalt und keinen Betreuungsunterhalt mehr. Für diesen Betreuungsunterhalt haben dann auch beide Elternteile aufzukommen. Dafür wird anhand ihrer jeweiligen unterhaltsrechtlichen Einkommen eine Quote gebildet. Das Kind kann von jedem Elternteil nur den Teil des Unterhalts verlangen, der nach der anteiligen Haftung gemäß § 1606 III 1 BGB auf diesen Elternteil entfällt.

Ein Elternteil ist nur dann allein barunterhaltspflichtig, wenn der andere Elternteil gar nicht leistungsfähig ist.

4. Dogmatische Feinheiten

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen und des volljährigen Kindes sind von der gesetzlichen Struktur her identisch. Die Besonderheiten, die für den Unterhalt Minderjähriger bestehen, rechtfertigen es nicht, den Anspruch auf Volljährigenunterhalt als eigenständigen Anspruch aufzufassen. Deswegen gilt ein einmal titulierter Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind auch für das volljährige Kind fort, solange er nicht abgeändert wird.

Wurde ein solcher Titel außerdem von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft – d.h. ein Elternteil für das Kind gegen den anderen Elternteil – erwirkt, ist nach Eintritt der Volljährigkeit ggf. eine Umschreibung des Titels auf den Volljährigen nötig.

Hierzu beraten wir Sie gerne.