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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Personaluntergrenzen?

Betriebsräte verfügen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Dienstplänen. Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft dabei sowohl Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, als auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Darüber hinaus ist der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch über Themen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit in der Mitbestimmung.

Diese Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates begründen – insbesondere vor dem Hintergrund der „neuen“ Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (kurz: PpUGV) – die Frage, ob der Betriebsrat auch über die Personalplanung in der Mitbestimmung ist, und ggf. betriebseigene Personaluntergrenzen erwirken kann.

Diese Rechtsfrage hatte nun das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25. April 2018 – 6 TaBV 21/17 –, juris) zu klären.

Im Ausgangsfall stritten Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob der Spruch einer Einigungsstelle wirksam sei, der Bestimmungen zu Personaluntergrenzen auf bestimmten Pflegestationen vorsah. Nach Auffassung der Arbeitgeberin stellte dies eine Überschreitung der zuvor vereinbarten Regelungskompetenz dar und sei zudem nicht durch die Mitbestimmung gedeckt.

Dieser Rechtsauffassung folgte auch das LAG Schleswig-Holstein und stellte fest, dass der mit der Vorgabe einer Mindestbesetzung verbundene Eingriff in die nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Personalplanung des Arbeitgebers nicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 ArbSchG gerechtfertigt sei (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.04.2018 – 6 TaBV 21/17).

Darüber hinaus befand das LAG Schleswig-Holstein, dass der Spruch der Einigungsstelle mit seinen zentralen Bestimmungen zu den Personaluntergrenzen die ihm zugeteilte Regelungskompetenz überschritten hatte. Die beschlossene Betriebsvereinbarung sei demnach unwirksam.

Durch die hiergegen vom Betriebsrat erhobene Revisionsbeschwerde ging der Fall sodann vor das Bundesarbeitsgericht (Beschluss v. 19.11.2019 – 1 ABR 22/18). Dies erachtete die Revisionsbeschwerde jedoch als unbegründet.

Ohne bislang eine endgültige Entscheidung veröffentlicht zu haben, gab das BAG in einer Pressemitteilung bekannt, die Sache aus rein formellen Gründen zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden zu haben, ohne dabei auf die stellende Rechtsfrage einzugehen.

Entsprechend muss weiterhin auf eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfrage nach einer Mitbestimmung bezüglich der Personalplanung und insbesondere etwaiger Personaluntergrenzen gewartet werden.

Sollten Sie Fragen betreffend Ihre Tätigkeit als Betriebsrat oder zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, stehen wir Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zu allen Fragen rund um das Arbeitsrecht zur Verfügung.

Mitgeteilt von

Matthias Möller
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht