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Quarantäne/Homeoffice nach Urlaub?

Derzeit ist die Angst vor dem Coronavirus (auch Covid 19 oder SARS-CoV-2 genannt) groß – nicht zuletzt vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen in Deutschland.

Hiervon ist naturgemäß auch die Arbeitswelt nicht ausgenommen und veranlasst so manchen Arbeitgeber dazu, auf drastische Maßnahmen zurückzugreifen. So zum Beispiel zur Verordnung, nach absolvierten Urlaubsreisen für die Dauer von zwei Wochen nicht zur Arbeit zur erscheinen.

Fraglich ist dabei, wie eine solche Maßnahme im Hinblick auf das Arbeitsrecht zu bewerten ist. 

Die Rechtslage sieht dabei wie folgt aus:

Arbeitnehmer haben neben dem Anspruch auf Vergütung auch einen Anspruch darauf, beschäftigt zu werden. Dies sind die zwei sog. Hauptleistungsansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, gem. § 611a BGB.

Weigert sich der Arbeitgeber diesem Anspruch bzw. seiner Verpflichtung der Beschäftigung des Arbeitnehmers nachzukommen, gerät er in einen sog. Annahmeverzug, vgl. § 615 BGB. Der Annahmeverzug beschreibt dabei den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwar anbietet, der Arbeitgeber diese jedoch nicht annimmt.

Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber sodann verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu vergüten, obwohl dieser keine Arbeitsleistung erbringt.

Hierfür bedarf es regelmäßig auch keines tatsächlichen Angebots durch den Arbeitnehmer, da der Zeitpunkt an dem er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, nach dem Kalender bestimmbar ist.

Ist der Arbeitgeber also entschlossen, Personen nach ihrem Urlaub zwei Wochen nicht im Betrieb zu beschäftigen, geht dies nur unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Wie in den allermeisten Fällen, in denen die Arbeitnehmer als Kollektiv betroffen sind, stellt sich zudem die Frage, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen sind.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstreckt sich die Mitbestimmung über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer, dies bezieht sich allerdings nur auf das sog. Ordnungsverhalten. Dem gegenüber steht das Arbeitsverhalten, welches nicht von der Mitbestimmung des Betriebsrates erfasst ist.

Regelungen zur Ordnung im Betrieb sind dabei allgemeingültige, verbindliche Verhaltensregeln, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen oder zu koordinieren (Richardi BetrVG/Richardi § 87 Rn. 176).

Das Arbeitsverhalten trifft dagegen Fragen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG 25.09.2012 – 1 ABR 50/11, NZA 2013, 219).

Zu dem Arbeitsverhalten gehört somit auch die Anweisung, die Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Entsprechend handelt es sich um das mitbestimmungsfreie Leistungsverhalten.

Auch eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kommt nicht in Betracht, da sich dieses Mitbestimmungsrecht auf die Ausfüllung vorgegebener Normen beschränkt. Es gibt dem Betriebsrat also kein Recht zur Mitgestaltung einer Regelung, die über den gesetzlich geregelten Gesundheitsschutz hinausgeht (BAG 6.12.1983, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 7).

Im Ergebnis besteht somit keine Mitbestimmung des Betriebsrats.

Anweisung von Homeoffice

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber anstatt dem bloßen Verzicht auf die Arbeitsleistung, den Arbeitnehmer zur Leistungserbringung im Home-Office anweist.

Damit eine solche Anweisung nicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers überschreitet, sind entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag notwendig. Ohne eine solche Klausel verfügt der Arbeitnehmer über einen Anspruch auf ordnungsgemäße Beschäftigung und dieses ist zumeist der Betrieb.

Eine ausschließlich vom Arbeitgeber ausgehende Anweisung zum Home-Office überschreitet demnach die Weisungsbefugnis des § 106 GewO.

Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch an, seine Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen, liegt regelmäßig ebenfalls ein Fall des Annahmeverzugs vor.

Zur wirksamen Anordnung der geschuldeten Tätigkeit im Home-Office ist insofern eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig. Sprich, der Arbeitnehmer muss sein Einverständnis erklären.

Anders als im Fall der verweigerten Leistungsannahme, befindet sich der Betriebsrat bei der Anweisung von Tätigkeiten im Home-Office in vielerlei Aspekten in der Mitbestimmung. Dies betrifft sowohl die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG etwa im Hinblick auf die ArbStättV, als auch die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG hinsichtlich der Entlohnungsgrundsätze.

mitgeteilt von

Matthias Möller Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hamburg