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Schulrecht – Schulzuweisung 1. Klasse und 5. Klasse

Wie jedes Jahr werden in diesen Tagen die Kinder den 1. Klassen der Grundschulen und den 5. Klassen der Stadtteilschulen und Gymnasien in Hamburg zugewiesen. Nicht immer erhalten die Kinder dabei eine Zuweisung zu ihrer Erstwunschschule die im Anmeldeformular angegebenen wurde. Die zugewiesene Schule kann dann sehr weit weg sein.

Ein ablehnender Bescheid ist immer dann besonders ärgerlich, wenn eine bewusste Entscheidung für eine Schule wegen deren Schulkonzept getroffen wurde. Was im Anmeldeverfahren jedoch nicht immer deutlich wird ist, dass die Schulkonzepte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsschreibens keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es nach dem Schulrecht häufig allein auf einen altersangemessenen Schulweg an. Wann ein Schulweg altersangemessen ist, lässt sich zum Leidwesen vieler Eltern nicht pauschal beurteilen. Bei der Zuweisung an eine Schule können dabei auch Härtefälle und Geschwisterkinder eine wichtige Rolle spielen.

Wenn Ihr Kind nicht der Erstwunsch, Zweitwunsch oder Drittwunsch zugewiesen wurde, kann es sinnvoll sein, bei einem Anwalt mit einer Spezialisierung im Verwaltungsrecht rechtlichen Rat zum weiteren Vorgehen einzuholen und bei Bedarf Widerspruch zu erheben. Bei uns können Ihnen unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht Martin Bill und sein Kollege Rechtsanwalt Bernhard Maurer gemeinsam weiterhelfen. Dabei kommt Ihnen ihre jahrelange Erfahrung mit sämtlichen Fragestellungen zu Schulzuweisungen nach dem Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) zugute. Nehmen Sie also gerne Kontakt mit uns auf.

Bernhard Maurer

Rechtsanwalt – Schulrecht
Hamburg