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Trennung mit Hund und Katze – Was passiert mit den Haustieren?

Zu vielen Familien und Paaren, gehören die Haustiere wie eigene Familienmitglieder dazu. Schmerzhaft und deswegen auch konfliktträchtig wird dann der Umgang mit den geliebten Tieren im Fall einer Trennung oder Scheidung. Wie lto.de kürzlich berichtete, hat das Landgericht Frankenthal (Urt. v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22) sogar entschieden, dass es so etwas wie ein „Umgangsrecht“ – ohne ein solches auch im rechtlichen Sinne zu sein – auch für das gemeinsam angeschaffte Haustier in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft geben soll.

Dies gibt Anlass dazu, einmal insgesamt zu klären, welche rechtlichen Möglichkeiten es nach Trennung oder Scheidung hinsichtlich des Verbleibs des geliebten Haustieres gibt.

Wie sind Haustiere rechtlich einzuordnen?

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei Tieren gem. § 90a BGB nicht um Sachen. Auf Sie werden jedoch die entsprechenden für Sachen geltenden Vorschriften angewendet. Außerdem werden Tiere durch besondere gesetzliche Vorschriften zusätzlich geschützt.

Im Bereich des Familienrechts bedeutet dies insbesondere, dass Tiere wie Hausrat – also Haushaltsgegenstände behandelt werden. Anwendbar auf Sie sind somit die §§ 1361 ff., § 1568a BGB  bei verheirateten Ehepaaren anlässlich der Trennung bzw. Scheidung.

Auf das Haustier nicht verheirateter Eheleute, also Partnern, die in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft leben, wird das allgemeine Zivilrecht, insbesondere die sachenrechtlichen Vorschriften angewendet.

Macht es einen Unterschied für die Zuordnung des Tieres, ob die Partner verheiratet sind oder in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft leben?

Ja, denn die familienrechtlichen Regelungen entfalten eine Sperrwirkung gegenüber nicht-verheirateten Paaren, da außereheliche Partnerschaften vom Anwendungsbereich familienrechtlicher Regelungen nicht erfasst sind. Das Schutzregime ist hier also ein anderes, als bei verheirateten Paaren, für welche die besonderen Regelungen über die Behandlung von Haushaltsgegenständen gelten.

Wie verhält es sich, wenn ein Partner Alleineigentümer des Tieres ist?

Trennen sich miteinander verheiratete Paare und hat einer der Ehegatten das Haustier allein erworben, so wird er in aller Regel auch der Eigentümer des Tieres sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass allein die Zahlung des Kaufpreises für die Frage des Eigentums für sich genommen noch nicht ausreichend ist. Entscheidend ist vor allem die tatsächliche Absprache der Ehegatten hinsichtlich des Eigentums über das Haustier. Indizien für eine Eigentümerstellung eines Ehegatten können neben der Zahlung des Kaufpreises auch der Erwerb von Futter und Ausstattung, die tägliche Pflege des Tieres, die Erziehungsleistung oder auch der Besuch von Hundeschulen oder anderen, vergleichbaren Tätigkeiten zu Wohle des Tiers sein.

Wer sich auf die Eigentümerstellung über das Haustier beruft muss diese jedoch auch regelmäßig beweisen. Zu empfehlen ist deswegen bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über das Tier eine Vereinbarung über die Eigentümerstellung mit dem anderen Ehegatten zu schließen, um Missverständnisse im Fall einer Trennung oder Scheidung zu vermeiden. Wem dies zu unromantisch ist, sollte jedenfalls die Kassenbelege und Rechnung für Tierbedarfsanschaffungen, Hundeschule oder Tierbetreuung aufheben.

Trennen sich nicht miteinander verheiratete Paare gilt das oben gesagte bei jedenfalls beweisbarer (Allein-)Eigentümerstellung in gleicher Weise, auch wenn die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen im Sachenrecht und nicht im familienrechtlichen Teil des BGB zu finden sind.

Was ist, wenn das Tier gemeinsam angeschafft wurde?

Wurde ein Haustier im Rahmen der Ehe angeschafft, so gehört er grundsätzlich zum Hausrat der Eheleute. Dies hat zur Folge, dass getrennt voneinander lebende Ehegatten jeweils von dem anderen das Tier herausverlangen können. In vielen Fällen können sich dann die Ehegatten nicht darüber einigen, wer das Haustier nun bekommen soll. In der Regel ist dann eine gerichtliche Zuweisung des Tieres erforderlich.

Während der Trennungszeit ist für die Zuweisung des Tieres § 1361a BGB einschlägig. Nach Rechtskraft der Scheidung regelt § 1568a BGB die Zuweisung, wenn sich die Ehegatten über einen dauerhaften Verbleib des Haustieres noch immer nicht einigen konnten.

Bei der gerichtlichen Zuweisung des Haustieres der Eheleute finden verschiedene Faktoren Berücksichtigung. Neben der Hauptbezugsperson, kann auch etwa ein „bestehendes Rudel“ (z.B. bei Hunden) bei einem der Ehegatten oder aber bestimmte Haltungsbedingungen von Bedeutung sein. Klar liegt der Fall, wenn es sich bei dem Haustier beispielsweise um einen Diabetikerwarnhund, Epilepsiewarnhund, Asthmawarnhund o.ä. handelt. Dann wird der Hund entsprechend seinem vorherigen Nutzen für einen der Ehegatten zugeordnet. Ansonsten geht man davon aus, dass bei der Zuweisung des Hundes ausschlaggebend ist, dass es sich um eine sog. „Liebhaberei“ d.h. um einen Anschaffungszweck allein für die Freizeitgestaltung handelt. Sollten etwa Kindeswohlgesichtspunkte in Zusammenhang mit der Zuweisung des Haustieres bestehen, so sind auch diese stets zu berücksichtigen.

Wem das Haustier zugewiesen wurde, hat auch für die Kosten für dessen Pflege und Haltung aufzukommen. Wurde das Haustier nach Rechtskraft der Scheidung einem der Ehegatten gem. § 1568 b BGB rechtskräftig zugewiesen, kann der andere Ehegatte im Gegenzug eine Ausgleichsentschädigung nach § 1568 b Abs. 3 BGB in Geld verlangen.

Wurde das Haustier im Rahmen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft, finden die §§ 1361 a und 1568 b BGB finden keine Anwendung. In diesen Fällen muss ein Ausgleich des Eigentums an dem Haustier über die sachenrechtlichen Regelungen des BGB, insbesondere über § 985 BGB vorgenommen werden. Hier greift dann auch eine Besonderheit des Sachenrechts, nämlich die Vermutungsregel des § 1006 Abs. 1 BGB. Danach wird unwiderleglich vermutet, dass die Besitzer einer Sache – hier die Mitbesitzer des Haustieres – auch dessen Eigentümer sind. Diese Vermutung kann auch nicht einfach dadurch widerlegt werden, dass nur ein Partner das Tier bezahlt hat oder sich überwiegend um das Tier gekümmert hat. Die Miteigentümer bilden dann eine sog. „Miteigentümergemeinschaft“ über das Haustier.

Können sich die Lebenspartner nach einer Trennung nicht darüber einigen, bei wem das Tier zukünftig leben soll, kann das zuständige Zivilgericht angerufen werden.

Möglich ist dann auch, dass der Partner, der das Haustier abgeben muss, in einem zu führenden Zivilprozess ein Schadensersatzanspruch gemessen am immateriellen Interesse gegen den anderen Lebenspartner geltend machen kann.  

Gibt es ein Umgangsrecht mit dem Tier?

Einen Rechtsanspruch auf Umgang gibt es – im Übrigen auch verfassungsrechtlich gesichert – mit den eigenen Kindern, nicht jedoch mit Haustieren. Eine (sog. analoge) Anwendung des § 1684 BGB, der das Recht auf Umgang bei Kindern regelt, wird in der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt. Nichtdestotrotz ist es ein nachvollziehbares Anliegen, dass getrennte Eheleute oder nicht-eheliche Partner*innen den Wunsch verspüren, das Haustier regelmäßig zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten kommt dann regelmäßig nur das Treffen einer außergerichtlichen Vereinbarung über den „Umgang“ mit dem Haustier in Betracht. Denn auch eine analoge Anwendung des § 9 HausratsVO auf Umgangsregelungen mit Haustieren nicht in Betracht. Zwar wird dort die Möglichkeit einer Nutzungsüberlassung vorgesehen, jedoch nur als strikte Ausnahmeregelung. Denn Sinn und Zweck der HausratsVO ist es, eine endgültige und abschließende Regelung über die Hausratsgegenstände zu finden.

Anders – und so kürzlich auch entschieden vom Landgericht Frankenthal – verhält es sich bei Haustieren, die im Rahmen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurden. Da in diesen Fällen die familienrechtlichen Regelungen betreffend den Hausrat keine Anwendung finden, ist auf die sachenrechtlichen Regelungen zurückzugreifen. Tatsächlich kann nach gem. § 745 Abs. 2 BGB eine Benutzungs- bzw. Umgangsregelung nach billigem Ermessen verlangt werden. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, war nach Ansicht der Kammer des vom Landgericht Frankenthal entschiedenen Fall interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, wie von einer der Partien vorgetragen, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Kann man den Verbleib des Haustieres in einem Ehevertrag regeln?

Um Streitigkeiten um das geliebte Haustier bereits im Vorhinein zu vermeiden, kann es empfehlenswert sein, Regelungen betreffend in der Ehe angeschaffter Haustiere auch in einen Ehevertrag aufzunehmen, wenn ein solcher sowieso angefertigt werden soll.

Aber auch in Fällen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften kann es sinnvoll sein, eine einfache Vereinbarung über das Eigentum an dem Haustier oder aber auch dessen Verbleib im Rahmen einer Trennung zu treffen.