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Umgangsrecht und Umgangsausschluss

Das Umgangsrecht als grundlegendes Element des Familienrechts stellt sicher, dass beide Elternteile auch nach einer Trennung oder Scheidung in das Leben ihres Kindes involviert sind. Es ermöglicht dem nicht betreuenden Elternteil, Zeit mit dem Kind zu verbringen und so eine Beziehung aufrechtzuerhalten. Dabei ist es oft Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen und kann unter Umständen durch das Familiengericht beschränkt oder auch ausgeschlossen werden.

1. Gesetzliche Verankerung

Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer ist gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur möglich, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist. Ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Umgangsrecht ist damit hohen Hürden ausgesetzt und der Ausschluss nur als ultima ratio zulässig. Bevor er angeordnet wird, muss das Familiengericht zunächst prüfen, ob nicht bereits beschränkende Maßnahmen zum Schutz des Kindes ausreichen. Ein begleiteter Umgang oder die Bestellung einer Umgangspflegschaft kann beispielsweise ein milderes Mittel sein.  

2. Gründe für Umgangssauschluss

Besteht jedoch die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse beim Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist, kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden. Ob die Ausübung des Umgangs eine Kindeswohlgefährdung darstellt, ist als Einzelfallentscheidung zu treffen.

In den folgenden Kategorien können Gründe für einen Umgangsausschluss zu sehen sein:

a. Ablehnende Haltung des Kindes

Der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung darstellt und mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnt, kann eine entscheidende Rolle für einen möglichen Umgangsausschluss spielen. Entwickelt beispielsweise die 15-jährige Tochter eine extreme Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater, begleitet von psychosomatischen Symptomen wie Zittern und heftigem Weinen und kann eine Durchsetzung des Umgangsrecht aufgrund ihrer Weigerungen nur zwangsweise erreicht werden, ist von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2018, Az. 9 UF 86/18). Das gilt selbst dann, wenn die Mutter mit unbewiesenen Vorwürfen den Vater als Bedrohung darstellt und den Willen der Tochter ihm Rahmen eines Loyalitätskonfliktes manipuliert. Ein manipulierter Wille ist nur dann unbeachtlich, wenn die Äußerungen des Kindes den tatsächlichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG Beschl. v. 17.9.2016 – 1 BvR 1547/16, BeckRS 2016, 52361).

b. Sexueller Missbrauch

Für einen allein auf sexualisierte Gewalt gestützten Ausschluss des Umgangsrechts ist diesbezüglicher Verdacht dagegen allein nicht ausreichend. Vielmehr müssen gesicherte Anzeichen aus medizinischen Gutachten, strafrechtlichen Ermittlungen oder psychologischen Gutachtens vorliegen (vgl. OLG Köln Beschl. v. 11.7.2022 – II-14 UF 34/22, BeckRS 2022, 17408).

c. Gewaltausbrüche und Beschimpfungen

Extreme Beschimpfungen, Beleidigungen und haltlose Verdächtigungen gegenüber den Kindern und den den Umgang begleitenden Fachkräften des Jugendamtes können zum Ausschluss des Umgangs führen, wenn hierdurch eine bedrohliche Situation für das Kind entsteht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2022, Az. 13 UF 12/22). Im genannten Fall war dem Kind bei der Durchführung des Umgangs die Anspannung bis zum Verlassen der Kindesmutter anzumerken, welche wiederum keine Einsicht in ihre bestehenden psychischen Probleme zeigte.

d. Mangelndes Interesse am begleiteten Umgang

Aber auch die fehlende Bereitschaft, den angeordneten Umgang wahrzunehmen, kann letztlich zum Ausschluss führen. In einem entsprechenden Fall wurde dem Vater, nachdem dieser mehrfach drohte, das Kind in den Irak zu entführen und gewaltsam gegen etwaige neue Partner der Kindesmutter vorzugehen, ein begleiteter Umgang in Absprache mit dem Kinderschutzbund angeordnet. Nachdem er jedoch keinen dieser Termine wahrgenommen hatte und auch im weiteren Verfahren mit Desinteresse gegenüber dem Kind auftrat, entschied das OLG den Umgang zum Wohl des Kindes auszuschließen (OLG Karlsruhe Beschl. v. 28.7.2023 – 16 UF 19/23, BeckRS 2023, 25774).

Im Wege der Einzelfallentscheidung können auch weitere Gründe zu Umgangsausschlüssen führen.

3. Gerichtliche Durchsetzung

Bei Problemen mit dem Umgangsrecht kann bei dem zuständigen Familiengericht auf Antrag ein Umgangsvermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG eingeleitet werden. Daraufhin lädt das Gericht die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin, bei welchem erörtert wird, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Bleiben die Vermittlungen erfolglos, stellt das Gericht dies ebenso wie nötige Änderungen der bestehenden Umgangsregelungen fest.  

Ein Elternteil kann auch auf eigene Initiative einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs gemäß § 1684 Abs. 4 BGB stellen. Da es sich bei einem Umgangsausschluss um einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Elternteile handelt, werden von Amts wegen häufig Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, über die Frage, welche Kriterien dafür oder dagegen sprechen, dass ein Ausschluss des Umgangs – schlussendlich von dem erkennenden Gericht – für erforderlich gehalten wird.

Unabhängig von den Konflikten zwischen den Eltern ist wichtig, stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Als Elternteil ist es entscheidend, im Gerichtsverfahren kooperativ und bereit zu sein, den bestmöglichen Umgang für das Kind zu ermöglichen.

4. Fazit: Das Kindeswohl im Mittelpunkt

Das Umgangsrecht und der Umgangsausschluss sind komplexe rechtliche Angelegenheiten, die mit großer Sensibilität angegangen werden müssen. Beschränkungen und Ausschlüsse erfordern eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten, vor allem aber müssen sie dem Wohl des Kindes dienen. So können langfristige Auswirkungen auf die Familie minimiert und gleichzeitig der Schutz des Kindes sichergestellt werden.