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Umgangsvergleiche bedürfen gerichtlicher Billigung

Wir klären auf, worauf zu achten ist, wenn Sie sich im gerichtlichen Verfahren auf eine Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil einigen.

1. Einvernehmliche Umgangsregelung

In der Praxis kann häufig im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Umgangsverfahren doch noch ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten erreicht werden.  In der Regel hilft es, wenn in einem durch das Gericht modereiten Gespräch alle Wünsche und Bedürfnisse der meist zerstrittenen Beteiligten thematisiert und zu einer Lösung überführt werden können. Die so getroffene Einigung der Kindeseltern wird dann durch das Gericht protokolliert. Wichtig ist dabei jedoch zu wissen, dass ohne die zusätzliche gerichtliche Billigung des Umgangsvergleichs, dieser nicht durchsetzbar ist.

2. Der Billigungsbeschluss

Die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs erfolgt durch Beschluss. Wenn gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG zwischen den Beteiligten des Verfahrens – in der Regel den Kindeseltern – ein Einvernehmen über den Umgang erzielt worden ist, ist diese einvernehmliche Regelung als Vergleich in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt. Nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG billigt die das Gericht die getroffene Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht wiederspricht.

Nach Auffassung des BGH kommt erst dem Billigungsbeschluss die verfahrensabschließende Wirkung zu. Dies folge unter anderem daraus, dass das Familiengericht auch im Falle einer Einigung der Eltern noch eine abweichende Regelung treffen könnte, wenn die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Erst der Billigungsbeschluss des Gerichts beinhalte daher die endgültige Regelung und führe zur Erledigung des Verfahrensgegenstandes.

In Bezug auf die Kindeswohlprüfung führt das Gericht eine sog. negative Kindeswohlprüfung durch (BGH NJW 2020, 687 Rn. 28 ff.). Dies bedeutet, dass das Gericht dezidiert überprüft, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass durch die zu protokollierende einvernehmliche Einigung eine Schädigung von Kindeswohlaspekten (z.B. die Bindungen des Kindes zu einem Elternteil) zu befürchten sind.

Denknotwendigerweise ist daher vor Erlass des Billigungsbeschlusses durch das Gericht das betroffene Kind anzuhören. Allein dadurch, dass sich die Eltern einigen konnten, wird das Gericht nicht von einer Anhörung des Kindes befreit. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang fest, dass gemäß § 159 FamFG das Familiengericht grundsätzlich verpflichtet sei, vor einer Entscheidung in Umgangsverfahren, das Kind persönlich anzuhören (BGH, Beschluss v. 31.10.2018, XII ZB 411/18). Die unterlassene Anhörung sei ein verfahrensrechtlicher Verstoß, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts führe.

3. Beschwerdefähigkeit ist gegeben

Eine Zeit lang war umstritten, ob der familiengerichtliche Billigungsbeschluss eine im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähige Endentscheidung darstellt, oder nicht. Der BGH stellte jedoch im Jahr 2019 (BGH, Beschluss v. 10.7.2019, XII ZB 507/18) klar, dass sowohl die Beschwerde der gegen den Billigungsbeschluss des Amtsgerichts als auch die Rechtsbeschwerde grundsätzlich gemäß §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 1 FamFG zulässig sind. Dies unabhängig davon, ob die Kindeseltern der zuvor getroffenen Regelung einvernehmlich zugestimmt hatten. Die Beschwerdebefugnis steht darüber hinaus nicht nur dem Kind und dem Verfahrensbeistand (§ 158 Abs. 4 S. 5) zu, sondern allen Beteiligten, die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sind (vgl. § 61 Abs. 1 FamFG; BGH NJW 2020, 687 Rn. 17 ff.).

4. Keine Vollstreckbarkeit einer nicht gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung

Der gerichtlich gebilligte Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, auf den die §§ 86 ff. FamFG Anwendung finden. Weitere Voraussetzung der Vollstreckbarkeit des gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs ist es, dass der Billigungsbeschluss einen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel nach § 89 Abs. 2 FamFG enthält.

Entsprechend ist ein nicht gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich ohne Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung auch nicht vollstreckbar. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist stets zu prüfen.