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Zur Behandlung von Umgangskosten

Bei der Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind entstehen dem Umgangselternteil häufig hohe Kosten: Neben Transportkosten wie Benzin oder Kosten für Bahntickets, fallen nicht selten auch Übernachtungskosten an.

Deswegen fragen sich viele Umgangselternteile, ob diese Positionen beim Unterhalt abzugsfähig sind oder zumindest steuerlich berücksichtigt werden können. Hierzu werden sowohl in Rechtsprechung und Literatur teils unterschiedliche Ansichten vertreten. Wir klären auf.

1. Abzugsfähigkeit vom Kindesunterhalt

Vorangeschickt sei direkt: In den seltensten Fällen stellen die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind eine auf den Kindesunterhalt anrechenbare Position dar. Gewisse Ausnahmen bestehen jedoch.

Grundsätzlich sei gesagt, dass die teilweise vertretene Auffassung, wonach der Umgangselternteil die Kosten des Umgangs stets und immer zu tragen habe, da es sich quasi um eine Privatangelegenheit handle, kritisch zu sehen ist.

Vielmehr ist in Perspektive zu nehmen, dass nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder ein verfassungsmäßig gesichertes Recht auf Umgang mit dem jeweils anderen genießen. Außerdem ist in den Blick zu nehmen, dass Umgangskosten begrifflich zunächst eher dem Umgangselternteil zu entstehen scheinen (z.B. Bahnfahrten, Hotelkosten). Tatsächlich ist es aber so, dass auch dem Betreuungselternteil Kosten entstehen, die ein Äquivalent zu den Umgangskosten bilden (z.B. Unternehmungen am Wochenende oder andere, die Alltagskosten übersteigende Kosten).

In der Rechtsprechung ist unter anderem aus diesem Grunde anerkannt, dass zunächst einmal das zwischen den Eltern hälftige aufzuteilende Kindergeld für die Deckung des Umgangsbedarfs einzusetzen ist. Übersteigen jedoch die Umgangskosten der Eltern den Betrag des gesetzlichen Kindergeldes, kann die Berücksichtigung von Umgangskosten auf zwei Wegen erfolgen: Entweder durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens oder durch eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts des Umgangsberechtigten (BGH FamRZ 2009, 1477; 2008, 594). Dabei bedarf es einer Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, auch hinsichtlich der Häufigkeit der Umgangskontakte, der zurückzuliegenden Entfernung und der Möglichkeiten der Bewerkstelligung dieser (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1371; FamRB 2012, 347).

An dieser Stelle wird es kleinteilig. Denn zu beachten ist, dass der Umgangselternteil – jedenfalls bei wirtschaftlich beengten Verhältnissen –  grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. OLG Brandenburg v. 10.01.2020 – 13 UF 184/19). Hierbei kann der Umgangselternteil auch darauf verwiesen werden, beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder Übernachtungskosten durch eine An- und Abreise am gleichen Tag zu vermeiden. Es ist deswegen genau und spezifisch darzulegen, aus welchen Gründen welche Umgangskosten anfallen und wieso der Umgangsberechtigte nicht etwa auf kostengünstigere Wege der Umgangswahrnehmung zu verweisen ist.

In den seltensten Fällen sind daher etwa Kosten für eine eigens angemietete Wohnung zur Wahrnehmung des Umgangs am Wohnort des Kindes in Rechnung zu bringen. Auch Hotelübernachtungskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn es dem Umgangselternteil nicht zuzumuten ist, die Hin- und Rückfahrten zum Umgang an einem Tag zu bewerkstelligen. So hat etwa das OLG Jena in seinem Beschluss vom 18.05.2016 – 1 UF 142/16 angenommen, das Fahrzeiten von etwas unter 5 Stunden pro Strecke bei einem zweistündigen Umgang an einem Tag zu schaffen sei.

2. Schadensersatz bei Umgangsvereitelung oder Absage des Umgangs

Grundsätzlich kommt auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Elternteile gegeneinander in Frage, wenn etwa der Betreuungselternteil den Umgang vereitelt oder spontan absagt. Denkbar sind auch Fälle, in denen wiederum der Umgangselternteil verspricht, mit dem Kind in einen mehrwöchigen Urlaub zu fahren, diesen jedoch spontan abgesagt wird. Wenn dann der Betreuungselternteil für diese Zeit spontan keinen Urlaub nehmen kann und deswegen eine externe Betreuung organisieren und bezahlen muss, können auch diese Kosten ersatzfähig sein.

Zu derlei Fällen gibt es eine diffizile obergerichtliche Rechtsprechung. Es bedarf daher einer einzelfallabhängigen, intensiven rechtlichen Beratung.

3. Sozialrechtliche und Steuerliche Berücksichtigung von Umgangskosten

Das Thema Umgangskosten hat auch Ausstrahlungswirkung in andere Rechtsgebiete. In sozialrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass wenn der Umgangsberechtigte Sozialleistungen bezieht, der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Kosten des Umgangs zu übernehmen, und zwar in dem Umfang, in dem die Eltern ein Umgangsrecht vereinbart haben oder im Rahmen des gerichtlich festgelegten Umfangs (BVerfG FamRZ 1995, 86; LSG Niedersachsen-Bremen FamRZ 2005, 1936; LSG Baden-Württemberg FamRZ 2006, 895).

Nicht selten sorgt auch die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltskosten für Streit mit dem Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hat unlängst jedoch eher zu Lasten vom Umgangselternteilen entschieden. Wer seiner Umgangspflicht nachkommt, kann die dafür anfallenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Grund dafür: Die Aufwendungen für den Umgang sind nur dann als außergewöhnlich anzusehen, wenn sie nach Art und Grund außerhalb des Üblichen liegen. Es wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Kosten, die einem Elternteil entstehen, um sein Kind etwa am Wochenende zu besuchen, gerade nicht außergewöhnlich, sondern vielmehr üblich sind.

Der Bundesfinanzhof geht dabei davon aus, dass es in einer Eltern-Kind-Beziehung zu einer Vielzahl von Situationen kommen kann in welchen die Eltern dazu verpflichtet sind, erhöhte Aufwendungen zu tätigen, um ihre Kinder zu besuchen. Beispielhaft werden etwa Besuche von Kindern in Internaten genannt, die Absolvierung einer auswärtigen Berufsausbildung oder aber auch der Aufenthalt von Kindern in Kureinrichtungen oder Krankenhäusern.

Es zeigt sich also: Die rechtliche Bewertung in steuerlicher und familienrechtlicher Hinsicht kann unter Umständen durchaus voneinander abweichen.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass in gewissen Einzelfällen eine steuerliche Berücksichtigung von Umgangskosten möglich sein kann. Exemplarisch seien etwa Besuchsfahrten zu pflegebedürftigen Kindern genannt. Halten Sie hierzu unbedingt Rücksprache mit Ihrem/Ihrer Steuerberater_in oder einem/einer Fachanwält_in für Steuerrecht.