kanzlei@elblaw.de

Kaiser-Wilhelm-Str. 93 / 20355 Hamburg

+49 (0) 40 411 89 38-0

Kontaktieren Sie uns!

Mo-Do 8.30-17.00 Uhr / Fr 8.30-16.00 Uhr

Wir sind für Sie da!

Zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

OLG Celle, Beschluss v. 13.09.2018 – 17 UF 28/18

In dem Beschluss vom 13.09.2018 beschäftigt sich das OLG Celle mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Ehevertrages. Im vorgelegten Fall hatten die Ehepartner sowohl den Zugewinnausgleich, als auch Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen.
Nach der Geburt des ersten Kindes gab die Ehefrau ihren Beruf auf und arbeitete von da an nur noch in Teilzeit im Autohaus des Mannes und als Yogalehrerin. Im Scheidungsverfahren forderte sie den Ehemann auf, Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Das OLG Celle erklärte den Ehevertrag dagegen in seinem Beschluss nur teilweise als nichtig. Grundsätzlich bestätigte es die Rechtsprechung, wonach vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit einseitig benachteiligende Eheverträge zulässig sind, sofern sie nicht auf einer vollkommen ungleichen Verhandlungsposition beruhen, in der der eine Teil den anderen bewusst ausnutzt und verwerflich handelt (vgl. BGH, Urteil v. 31.10.2012, Az: XII ZR 129/10).
Anders sieht es hingegen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts aus, wenn dies gleichzeitig zu einer Einschränkung des Betreuungsunterhaltes führt. Die hier vorliegende Regelung, wonach der Betreuungsunterhalt nur in Höhe der Deckung des Existenzminimums geschuldet war, erklärte das OLG für unwirksam. Es sei nicht zulässig, dass bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch eine derartige kompensationslose Beschränkung des Betreuungsunterhalts vorgenommen werde, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar sei, dass die beruflichen Einschränkungen nur einen der Ehepartner treffen würden. Eine solche Herabsetzung auf die Bedarfsgrenze ist vor allem aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unzulässig, da es nicht nur den betreuenden Elternteil massiv belastet, sondern sich auch in nicht zu billigender Weise auf das Wohlbefinden der Kinder auswirkt. Der Betreuungsunterhalt gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen und ist beim Vorliegen von Kindern, deren Interessen eine maßgebliche Rolle spielen, der Disposition entzogen (vgl. BGH, Beschluss v. 15.03.2017; Az: XII ZB 109/16 ).
Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Ehevertrag wirksam ist? Beabsichtigen Sie einen Ehevertrag zu schließen und sind unsicher, ob die von Ihnen gewünschten Klauseln wirksam vereinbart werden können? Rufen sie an und vereinbaren sie einen Termin. Wir beraten Sie gerne!

In dem Beschluss vom 13.09.2018 beschäftigt sich das OLG Celle mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Ehevertrages. Im vorgelegten Fall hatten die Ehepartner sowohl den Zugewinnausgleich, als auch Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen.

Nach der Geburt des ersten Kindes gab die Ehefrau ihren Beruf auf und arbeitete von da an nur noch in Teilzeit im Autohaus des Mannes und als Yogalehrerin. Im Scheidungsverfahren forderte sie den Ehemann auf, Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zu zahlen und betrachtete den Ehevertrag als nichtig, da er sie unangemessen benachteilige.

Das OLG Celle erklärte den Ehevertrag dagegen in seinem Beschluss nur teilweise als nichtig. Grundsätzlich bestätigte es die Rechtsprechung, wonach vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit einseitig benachteiligende Eheverträge zulässig sind, sofern sie nicht auf einer vollkommen ungleichen Verhandlungsposition beruhen, in der der eine Teil den anderen bewusst ausnutzt und verwerflich handelt (vgl. BGH, Urteil v. 31.10.2012, Az: XII ZR 129/10).

Anders sieht es hingegen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts aus, wenn dies gleichzeitig zu einer Einschränkung des Betreuungsunterhaltes führt. Die hier vorliegende Regelung, wonach der Betreuungsunterhalt nur in Höhe der Deckung des Existenzminimums geschuldet war, erklärte das OLG für unwirksam. Es sei nicht zulässig, dass bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch eine derartige kompensationslose Beschränkung des Betreuungsunterhalts vorgenommen werde, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar sei, dass die beruflichen Einschränkungen nur einen der Ehepartner treffen würden. Eine solche Herabsetzung auf die Bedarfsgrenze ist vor allem aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unzulässig, da es nicht nur den betreuenden Elternteil massiv belastet, sondern sich auch in nicht zu billigender Weise auf das Wohlbefinden der Kinder auswirkt. Der Betreuungsunterhalt gehört zum Kernbereich der Scheidungsfolgen und ist beim Vorliegen von Kindern, deren Interessen eine maßgebliche Rolle spielen, der Disposition entzogen (vgl. BGH, Beschluss v. 15.03.2017; Az: XII ZB 109/16 ).

Eine solche Klausel im Ehevertrag, in der der Betreuungsunterhalt während der Betreuung minderjähriger Kinder ausgeschlossen ist, hindert allein dann nicht die Wirksamkeit des Vertrages, wenn bei Abschluss des Vertrags kein Kinderwunsch bestand oder aufgrund der Berufstätigkeit beider Ehepartner noch nicht absehbar war, dass einer der Ehepartner die Berufstätigkeit aufgeben würde.

Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Ehevertrag wirksam ist? Beabsichtigen Sie einen Ehevertrag zu schließen und sind unsicher, ob die von Ihnen gewünschten Klauseln wirksam vereinbart werden können? Rufen sie an und vereinbaren sie einen Termin. Wir beraten Sie gerne!