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Umgang und Ferien – Worauf Sie jetzt achten müssen

Die Ferienzeit steht in vielen Bundesländern vor der Tür. Immer wieder kommen dann die Fragen getrenntlebender Elternteile zum Umgangsrecht in Ferienzeiten auf. Nicht selten sorgen Ferienregelungen für Streit zwischen den Elternteilen, wenn zuvor der Umgang noch reibungslos funktionierte. Wir klären auf, worauf Sie achten müssen.

1. Keine gesetzlichen Vorgaben zu Ferienregelungen

Zunächst wichtig zu wissen ist, dass das Gesetz keine präzisen Regelungen darüber enthält, wie der Ferienumgang auszuüben ist. Vielmehr haben die Elternteile entweder einvernehmlich eine Regelung zu treffen, etwa im Wege einer Umgangsvereinbarung, oder aber das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die Ausübung des Umgangsrechts und damit auch über den Ferienumgang.

2. Recht auf Ferienumgang

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jeder Umgangsberechtigte auch ein Recht auf Ferienumgang mit dem Kind hat. Denn die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Urlaub kann wesentlich dazu beitragen, die Bindungen des Kindes zum Umgangselternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen, was in der Regel ab dem Kleinkindalter gilt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07; OLG Saarbrücken NZFam 2018, 469).

3. Konkrete Ausgestaltung des Ferienumgangs

Die tatsächliche Ausübung des Ferienumgangs durch die Elternteile sollte in jedem Fall möglichst genau festgelegt werden. Dies gilt für eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung genauso wie für eine gerichtliche Umgangsregelung. Sollte man sich im gerichtlichen Umgangsverfahren befinden, sollte der eigene Anwalt oder wenn man unvertreten das Verfahren führt, man selbst, bei der Antragstellung darauf achten, dass eine möglichst dezidierte und detailgenaue Umgangsregelung vorzuschlagen.

Wichtig ist einerseits, dass die Umgangsregelung für die Elternteile durch einen gewissen Freiraum für Flexibilität noch umsetzbar bleibt und andererseits durch einen unmissverständlichen Wortlaut keinen Platz für Interpretationen lässt.

In der Praxis wird dabei oft die hälftige Aufteilung der Ferienwochen untereinander vereinbart. Empfehlenswert ist es dann, auch festzulegen, wann der erste Tag des jeweiligen Umgangs des Elternteils beginnt (Uhrzeit) und wann der letzte Ferientag endet. Idealerweise sollte dann noch geregelt werden, welcher Elternteil das Kind/ die Kinder abholt oder bringt. Bei auseinanderfallenden Wohnorten der Kindeseltern sollte außerdem darauf geachtet werden, welche gesetzlichen Ferien welches Bundeslandes zur Anwendung kommen.

Selbstverständlich müssen die Kindeseltern keine hälftige Ferienaufteilung vereinbaren. Es ist ebenso möglich, eine Vereinbarung zu treffen, die etwa den beruflichen oder auch den persönlichen Bedürfnissen der Kindeseltern oder des Kinder/ der Kinder besser entspricht.

Unter den Begriff des Ferienumgangs fällt grundsätzlich auch der Umgang an (gesetzlichen) Feiertagen. Dieser sollte unabhängig von den Regelungen zum allgemeinen Ferienumgang geregelt werden. Hier empfiehlt es sich, eine Regelung zu treffen, die einen jährlich abwechselnden Umgang der Kinder mit den Eltern ermöglicht, um hier zu einer möglichst ausgleichenden Gerechtigkeit zu kommen und es den Kindern zu ermöglichen, Feiertage und ggf. auch die Unterschiedlichkeit der Begehung dieser, bei beiden Elternteilen zu erleben.

4. Gerichtlicher Maßstab bei der Festlegung von Ferienumgang

Bei der gerichtlichen Festlegung von Ferienumgang gem. § 1684 BGB gelten, wie bei alles Umgangsregelungen, das Wohl des Kindes und das Prinzip der bestmöglichen Interessen des Kindes als maßgebliche Kriterien. Die Gerichte berücksichtigen verschiedene Faktoren, um eine Entscheidung zu treffen, die den Bedürfnissen des Kindes am besten entspricht. Dazu gehören unter anderem: Alter und Reife des Kindes, Entfernungen und Reiseaufwand, sowie Kontinuität und Stabilität der Beziehungen zu den jeweiligen Elternteilen oder anderen (Stief-)Geschwistern.

5. Flexibilität, Kommunikation und Bedürfnisorientierung als Schlüsselqualifikationen

Wie immer gilt auch hier: Um einen reibungslosen Ferien- und Feiertagsumgang zu gewährleisten, ist Flexibilität und Kommunikation zwischen den Eltern unerlässlich. Es kann vorkommen, dass sich die Pläne der Kindeseltern oder der Kinder ändern oder unvorhergesehene Ereignisse eintreten. In solchen Fällen sollten die Eltern offen miteinander kommunizieren und versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, die im besten Interesse des Kindes liegt. Eine gewisse Flexibilität seitens beider Elternteile kann dazu beitragen, eine positive und stressfreie Umgebung für das Kind zu schaffen. Die Elternteile, die es schaffen, die Bedürfnisse des Kindes/ der Kinder in den Vordergrund zu stellen, sind in der Regel besser in der Lage, einen harmonischen oder kindeswohldienlichen Ferien- und Feiertagsumgang zu organisieren.

6. Durchsetzung von Ferien- und Feiertagsumgang

Sollte es dennoch zu Problemen bei der Umsetzung einer Umgangsvereinbarung oder eines gerichtlichen Umgangsbeschlusses in Bezug auf den Ferienumgang geben, kann jedenfalls bei einer gerichtlichen Regelung ein Ordnungsgeldverfahren angestrengt werden. Bei einer außergerichtlichen Umgangsvereinbarung wird man über die gerichtliche Regelung des Umgangs durch Stellung eines (ggf. auch einstweiligen) Umgangsantrags nicht herumkommen.

Wir beraten Sie gerne, sowohl in Fragen der Ausgestaltungsmöglichkeiten von Ferien- und Feiertagsumgang, aber auch in Bezug auf dessen Durchsetzung.