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Abmahnung vom Arbeitgeber – Wie ist zu reagieren?

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten, sei es per Post oder persönlich übergeben, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Sie sich nun verhalten sollen.

Es besteht kein Grund zur Panik.
Es gilt die goldene Regel: Nehmen Sie die Abmahnung entgegen und lassen Sie sich nicht zu der Abmahnung ein. Widerstehen Sie der Versuchung, sich rechtfertigen zu wollen. Sie sind nicht verpflichtet, zu der Abmahnung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Dies bedeutet, auch wenn Ihnen die Abmahnung persönlich übergeben wird, nehmen Sie die Abmahnung entgegen und beenden anschließend freundlich das Gespräch, z.B. unter Hinweis, dass Sie die Abmahnung erst einmal in Ruhe überdenken müssen. Unterschreiben Sie nichts, allenfalls dass Sie die Abmahnung erhalten haben.
Denn bedenken Sie: Alles was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.

Warum gibt es überhaupt eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung möchte Sie der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben (Hinweisfunktion der Abmahnung) und Sie vor Wiederholungen dieses Fehlverhaltens warnen (Warnfunktion der Abmahnung), indem er für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses androht.

Die Abmahnung ist eine Verwarnung, der Arbeitgeber hat Ihnen sinnbildlich zwar die „gelbe Karte“ aber eben noch nicht die „rote Karte“ gezeigt. Die Abmahnung wird der Arbeitgeber in Ihre Personalakte legen.

Weitere unmittelbare Folgen hat die Abmahnung nicht.

Gleichwohl sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen.
Arbeitgeber bereiten mit der Abmahnung häufig eine Kündigung vor. Daher ist es wichtig, das abgemahnte Verhalten nicht explizit zuzugeben, um in einem späteren Rechtsstreit größtmögliche Handlungsoptionen zu haben.
Sichern Sie Beweise, die Ihr Verhalten nachvollziehbar machen oder die belegen, dass Sie sich überhaupt nicht falsch verhalten haben. Wurden Sie abgemahnt, weil Sie bestimmte Aufgaben nicht erledigt haben, sollten Sie dokumentieren, welche Arbeiten Sie zur selben Zeit erledigen mussten, um später Ihre Überlastungssituation belegen zu können.

Wie können Sie auf die Abmahnung reagieren?
1. Möglichkeit: Sie können eine Gegendarstellung schreiben. Die Gegendarstellung wird der Arbeitgeber ebenfalls zur Personalakte nehmen. Bei der Abfassung der Gegendarstellung sollte wiederum darauf geachtet werden, dass der vorgeworfene Verstoß nicht ausdrücklich zugegeben wird.
Diese Möglichkeit ist aus juristischer Sicht nur selten zu empfehlen. Zum einen kann der Streit um die Abmahnung durch eine Gegendarstellung angeheizt werden, wodurch sich das Arbeitsklima nicht verbessern dürfte. Zum anderen könnten Sie dem Arbeitgeber durch Ihre Gegendarstellung auf Fehler in seine Abmahnung hinweisen. Damit ermöglichen Sie dem Arbeitgeber eine weitere, diesmal womöglich fehlerfreie Abmahnung, hinterherzuschieben.

2. Möglichkeit: Sie können die Abmahnung gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Fall klagen Sie gegen Ihren Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte.
Auch durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit wird das ohnehin schon belastete Arbeitsverhältnis nicht in ruhigere Fahrwasser gelenkt, der Konflikt dürfte sich eher verschärfen.
Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen sollten, was bei den vielfältigen Fehlern, die bei Abfassung einer Abmahnung auftreten können durchaus wahrscheinlich ist, haben Sie nicht unbedingt Grund allzugroßer Freude. Denn der Arbeitgeber wird dann dem Urteil entnehmen können, welche konkreten Fehler er bei Abfassung der Abmahung begangen hat und diese Fehler bei Abfassung einer weiteren Abmahnung sicherlich nicht wiederholen. Der Arbeitgeber ist auch nicht gehindert, dass ursprüngliche falsch abgemahnte Fehlverhalten erneut und diesmal korrekt abzumahnen.
Insofern empfiehlt sich die Wahrnehmung dieser Möglichkeit dann, wenn Sie ohnehin keine Zukunft mehr bei Ihrem Arbeitgeber sehen und in die Diskussion um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einsteigen wollen.
3. Möglichkeit: So Sie die Abmahnung als gerechtfertigt ansehen, weil Sie sich nun einmal definitiv falsch verhalten haben, können Sie sich auch schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber entschuldigen. Um Nachteile zu vermeiden, ist hinsichtlich der Formulierung des Entschuldigungsschreibens die Einholung eines anwaltlichen Rats dringend zu empfehlen.

4. Möglichkeit: Abwarten!
Hierdurch wird der ohnehin bestehende Konflikt nicht weiter angeheizt. In diesem Fall verbleibt die Abmahnung in Ihrer Personalakte. Mehr geschieht zunächst nicht. Sammeln sich im Laufe der Zeit immer mehr Abmahnungen in Ihrer Personalakte an, so dürfen Sie davon ausgehen, dass dies nicht dauerhaft von Ihrem Arbeitgeber hingenommen werden wird. Jedoch führt eine bestimmte Anzahl von Abmahnungen nicht automatisch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kündigt Ihnen der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt, weil Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben sollen, können Sie im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses auch gegen die zuvor erteite(n) Abmahnung(en) angehen, selbst wenn die Abmahnung(en) schon Jahre zurückliegt. Da der Arbeitgeber Sie in diesem Fall ohnehin loswerden möchte, richtet das Vorgehen gegen die Abmahnungen keinen unnötigen Schaden an.
Arbeitgebern unterläuft bei der Abfassung einer Abmahnung häufig Fehler. Oft sind die Abmahnungsschreiben zu unbestimmt. Wird Ihnen z.B. vorgeworfen „Sie sind zu Kunden sehr unfreundlich!“ so ist der Vorwurf zu unbestimmt, die Abmahnung rechtswidrig und muss aus Ihrer Personalakte entfernt werden, da Sie überhaupt nicht erkennen können, was mit „sehr unfreundlichem Verhalten“ überhaupt gemeint ist. Auch kann nur ein Verhalten abgemahnt werden, mit dem Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Wurde Ihnen vorgeworfen, Sie hätten die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt, obwohl Sie arbeitsvertraglich überhaupt keine Buchhaltungstätigkeiten verrichten müssen, so ist auch diese Abmahnung unwirksam.

Auf derartige Fehler sollten Sie Ihren Arbeitgebre aber nicht sofort hinweisen, auch nicht in einer Gegendarstellung. Sie sind im Streitfall hervorragende Munition für Ihren Anwalt und verringern Ihr Prozessrisiko erheblich. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber jedoch mit der Nase darauf stoßen, hat er Zeit seine Abmahnung zur korrigieren – und das wäre von Nachteil für Sie.
Für Rückfragen steht Ihnen gern zur Verfügung:

Reinald Berchter
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht